[{"data":1,"prerenderedAt":16},["ShallowReactive",2],{"6212":3},{"creator":4,"title":5,"link":6,"pubDate":7,"author":4,"id":8,"image":9,"introduction":10,"description":11,"content":11,"contentSnippet":12,"categories":13,"isoDate":15},"RSS Autor","Bergschäden: Kosten zur Beseitigung steuerlich absetzbar","https:\u002F\u002Fde.informanagement.com\u002Frss\u002FRssPage.aspx?sjabloon=prisma1021&command=viewitem&id=6212","Fri, 06 Nov 2026 05:00:00 +0100","6212","https:\u002F\u002Fcdn.informanagement.com\u002Fimglib\u002F55350039-28dd-4fee-b517-f60d5cf31519.png?width=800","","\u003Cp>Aufwendungen f&uuml;r die Beseitigung von Bergsch&auml;den an einem Grundst&uuml;ck k&ouml;nnen zu sofort abziehbaren Werbungskosten f&uuml;hren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cem>\u003Cstrong>Praxis-Beispiel:\u003C\u002Fstrong>\u003Cbr \u002F>\nEin Ehepaar hatte im Jahr 1990 ein Grundst&uuml;ck in einer Bergbauregion erworben. Auf dem Grundst&uuml;ck befand sich ein ehemaliger und mittlerweile verf&uuml;llter Versorgungsschacht eines Bergwerks. Der Ehemann nutzte das Grundst&uuml;ck im Rahmen seines Einzelunternehmens, die Ehefrau erzielte aus ihrer Grundst&uuml;cksh&auml;lfte Eink&uuml;nfte aus Vermietung und Verpachtung. Aufgrund von Bergsch&auml;den waren die Standsicherheit sowie die Befahrbarkeit und Bebaubarkeit des Grundst&uuml;cks nicht mehr gew&auml;hrleistet. Der Ehmann entnahm seine Grundst&uuml;cksh&auml;lfte deswegen aus dem Betriebsverm&ouml;gen. Die Eheleute wandten anschlie&szlig;end einen Betrag von ca. 135.000 &euro; auf und sanierten das Grundst&uuml;ck, um es wieder in seinen urspr&uuml;nglichen Zustand zum Zeitpunkt der Anschaffung zu bringen. Anschlie&szlig;end sollte das Grundst&uuml;ck bebaut und vermietet werden. Die Sanierungsaufwendungen f&uuml;r die Beseitigung der Bergsch&auml;den machten die Eheleute in ihrer Einkommensteuererkl&auml;rung als sofort abziehbare Werbungskosten bei den Eink&uuml;nften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Dies wurde vom zust&auml;ndigen Finanzamt abgelehnt. Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg.\u003C\u002Fem>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der BFH hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Finanzgericht zur&uuml;ckverwiesen. Aufwendungen, die den urspr&uuml;nglichen Zustand eines Grundst&uuml;cks wiederherstellen, stellen grunds&auml;tzlich sofort abziehbare Werbungskosten dar. Nur wenn eine &uuml;ber den urspr&uuml;nglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung des Grundst&uuml;cks vorliegt, liegen Herstellungskosten des Grund und Bodens vor. Das ist der Fall, wenn &uuml;ber die zeitgem&auml;&szlig;e Erneuerung hinaus nach objektiven Ma&szlig;st&auml;ben der Gebrauchswert des Wirtschaftsguts im Ganzen deutlich erh&ouml;ht wird.&nbsp;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Urspr&uuml;nglicher Zustand ist grunds&auml;tzlich der Zustand des Grundst&uuml;cks, in dem der Steuerpflichtige es in sein Verm&ouml;gen aufgenommen hat. Hatte sich das Grundst&uuml;ck in einem Betriebsverm&ouml;gen befunden, ist zu pr&uuml;fen, ob w&auml;hrend der Haltedauer im Betriebsverm&ouml;gen eine die Substanz oder die Nutzbarkeit des Grund und Bodens betreffende Teilwertabschreibung vorgenommen worden ist. Wurde eine derartige Teilwertabschreibung vorgenommen, ist f&uuml;r die Frage des urspr&uuml;nglichen Zustands auf den Zustand nach Vornahme der Teilwertabschreibung abzustellen. Insoweit ist der zum Zeitpunkt der Wert&auml;nderung ma&szlig;gebende Zustand mit dem durch die ausgef&uuml;hrten Instandsetzungsarbeiten erreichten Zustand zu vergleichen.\u003C\u002Fp>\n","Aufwendungen für die Beseitigung von Bergschäden an einem Grundstück können zu sofort abziehbaren Werbungskosten führen.\nPraxis-Beispiel:\n\n\nDer BFH hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Aufwendungen, die den ursprünglichen Zustand eines Grundstücks wiederherstellen, stellen grundsätzlich sofort abziehbare Werbungskosten dar. Nur wenn eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung des Grundstücks vorliegt, liegen Herstellungskosten des Grund und Bodens vor. Das ist der Fall, wenn über die zeitgemäße Erneuerung hinaus nach objektiven Maßstäben der Gebrauchswert des Wirtschaftsguts im Ganzen deutlich erhöht wird. \nUrsprünglicher Zustand ist grundsätzlich der Zustand des Grundstücks, in dem der Steuerpflichtige es in sein Vermögen aufgenommen hat. Hatte sich das Grundstück in einem Betriebsvermögen befunden, ist zu prüfen, ob während der Haltedauer im Betriebsvermögen eine die Substanz oder die Nutzbarkeit des Grund und Bodens betreffende Teilwertabschreibung vorgenommen worden ist. Wurde eine derartige Teilwertabschreibung vorgenommen, ist für die Frage des ursprünglichen Zustands auf den Zustand nach Vornahme der Teilwertabschreibung abzustellen. Insoweit ist der zum Zeitpunkt der Wertänderung maßgebende Zustand mit dem durch die ausgeführten Instandsetzungsarbeiten erreichten Zustand zu vergleichen.",[14],"Einkommensteuer","2026-11-06T04:00:00.000Z",1793977125861]