[{"data":1,"prerenderedAt":16},["ShallowReactive",2],{"6192":3},{"creator":4,"title":5,"link":6,"pubDate":7,"author":4,"id":8,"image":9,"introduction":10,"description":11,"content":11,"contentSnippet":12,"categories":13,"isoDate":15},"RSS Autor","Ehegatten: Unterhaltsleistungen im Trennungsjahr","https:\u002F\u002Fde.informanagement.com\u002Frss\u002FRssPage.aspx?sjabloon=prisma1021&command=viewitem&id=6192","Fri, 23 Oct 2026 05:00:00 +0100","6192","https:\u002F\u002Fcdn.informanagement.com\u002Fimglib\u002Fa6264dde-6ed5-4f8c-a4b9-7948522e1a62.png?width=800","","\u003Cp>F&uuml;r den Veranlagungszeitraum der Trennung ist der Abzug von Unterhaltsleistungen an den dauernd getrenntlebenden Ehegatten als Sonderausgaben nach &sect; 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG ausgeschlossen, selbst wenn die Ehegatten die Einzelveranlagung w&auml;hlen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cem>\u003Cstrong>Praxis-Beispiel:\u003C\u002Fstrong>\u003Cbr \u002F>\nDer Kl&auml;ger war verheiratet, lebte jedoch dauerhaft von seiner Ehefrau getrennt. Er reichte seine Einkommensteuererkl&auml;rung ein und beantragte eine Einzelveranlagung. Dabei machte er Unterhaltsleistungen an seine getrenntlebende Ehefrau als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt veranlagte den Kl&auml;ger einzeln und lie&szlig; die geltend gemachten Unterhaltsaufwendungen nicht zum Abzug zu.\u003C\u002Fem>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Das Finanzgericht Niedersachsen hat die Klage als unbegr&uuml;ndet abgewiesen. Der Sonderausgabenabzug f&uuml;r Unterhaltsleistungen ist im Veranlagungszeitraum der Trennung ausgeschlossen. Diese Einschr&auml;nkung ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift sowie dem systematischen Vorrang der Regelungen &uuml;ber die Ehegattenbesteuerung. Im Jahr der Trennung besteht f&uuml;r die Ehegatten weiterhin das Wahlrecht zur Zusammenveranlagung mit dem Splittingtarif. Der ma&szlig;gebliche Zweck des Realsplittings ist die Abmilderung des Wegfalls des Splittingvorteils, der im Trennungsjahr noch nicht eingetreten ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Grunds&auml;tze des BFH, wonach die Ehegattenbesteuerung auch im Trennungsjahr die allgemeine Vorschrift &uuml;ber den Unterhaltsabzug (&sect; 33a Abs. 1 EStG) verdr&auml;ngt, sind auf Unterhaltszahlungen nach &sect; 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG zu &uuml;bertragen. Die Ehegatten werden im Trennungsjahr steuerlich als Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs behandelt, selbst wenn sie die Einzelveranlagung w&auml;hlen.&nbsp;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ein Wahlrecht zwischen Zusammenveranlagung und Realsplitting ist im Gesetz nicht vorgesehen. Zudem spricht der Jahres-H&ouml;chstbetrag in &sect; 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG daf&uuml;r, dass die Vorschrift erst mit dem Wegfall des Ehegattenwahlrechts Anwendung findet. Die Unterhaltszahlungen des Kl&auml;gers k&ouml;nnen auch nicht als au&szlig;ergew&ouml;hnliche Belastungen nach &sect; 33a Abs. 1 EStG ber&uuml;cksichtigt werden.&nbsp;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Aber!\u003C\u002Fstrong> Die Revision wurde wegen grunds&auml;tzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Es ist bislang h&ouml;chstrichterlich ungekl&auml;rt, ob Unterhaltsleistungen an einen dauernd getrenntlebenden Ehegatten im Jahr der Trennung als Sonderausgaben abzugsf&auml;hig sind, wenn die Ehegatten die Einzelveranlagung gew&auml;hlt haben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Fazit:\u003C\u002Fstrong> Das Finanzgericht Niedersachsen verneint den Sonderausgabenabzug f&uuml;r Unterhaltsleistungen im Trennungsjahr, da das Wahlrecht zur Zusammenveranlagung mit Splittingtarif weiterhin besteht und die Ehegattenbesteuerung Vorrang hat. In vergleichbaren F&auml;llen kann es gegebenenfalls sinnvoll sein, Einspruch einzulegen und eine Aussetzung des Einspruchsverfahrens zu beantragen, bis die Entscheidung des BFH vorliegt.\u003C\u002Fp>\n","Für den Veranlagungszeitraum der Trennung ist der Abzug von Unterhaltsleistungen an den dauernd getrenntlebenden Ehegatten als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG ausgeschlossen, selbst wenn die Ehegatten die Einzelveranlagung wählen.\nPraxis-Beispiel:\n\n\nDas Finanzgericht Niedersachsen hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Sonderausgabenabzug für Unterhaltsleistungen ist im Veranlagungszeitraum der Trennung ausgeschlossen. Diese Einschränkung ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift sowie dem systematischen Vorrang der Regelungen über die Ehegattenbesteuerung. Im Jahr der Trennung besteht für die Ehegatten weiterhin das Wahlrecht zur Zusammenveranlagung mit dem Splittingtarif. Der maßgebliche Zweck des Realsplittings ist die Abmilderung des Wegfalls des Splittingvorteils, der im Trennungsjahr noch nicht eingetreten ist.\nDie Grundsätze des BFH, wonach die Ehegattenbesteuerung auch im Trennungsjahr die allgemeine Vorschrift über den Unterhaltsabzug (§ 33a Abs. 1 EStG) verdrängt, sind auf Unterhaltszahlungen nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG zu übertragen. Die Ehegatten werden im Trennungsjahr steuerlich als Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs behandelt, selbst wenn sie die Einzelveranlagung wählen. \nEin Wahlrecht zwischen Zusammenveranlagung und Realsplitting ist im Gesetz nicht vorgesehen. Zudem spricht der Jahres-Höchstbetrag in § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG dafür, dass die Vorschrift erst mit dem Wegfall des Ehegattenwahlrechts Anwendung findet. Die Unterhaltszahlungen des Klägers können auch nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden. \nAber! Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Es ist bislang höchstrichterlich ungeklärt, ob Unterhaltsleistungen an einen dauernd getrenntlebenden Ehegatten im Jahr der Trennung als Sonderausgaben abzugsfähig sind, wenn die Ehegatten die Einzelveranlagung gewählt haben.\nFazit: Das Finanzgericht Niedersachsen verneint den Sonderausgabenabzug für Unterhaltsleistungen im Trennungsjahr, da das Wahlrecht zur Zusammenveranlagung mit Splittingtarif weiterhin besteht und die Ehegattenbesteuerung Vorrang hat. In vergleichbaren Fällen kann es gegebenenfalls sinnvoll sein, Einspruch einzulegen und eine Aussetzung des Einspruchsverfahrens zu beantragen, bis die Entscheidung des BFH vorliegt.",[14],"Einkommensteuer","2026-10-23T04:00:00.000Z",1792758938439]