[{"data":1,"prerenderedAt":16},["ShallowReactive",2],{"6180":3},{"creator":4,"title":5,"link":6,"pubDate":7,"author":4,"id":8,"image":9,"introduction":10,"description":11,"content":11,"contentSnippet":12,"categories":13,"isoDate":15},"RSS Autor","Geplant: Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken","https:\u002F\u002Fde.informanagement.com\u002Frss\u002FRssPage.aspx?sjabloon=prisma1021&command=viewitem&id=6180","Fri, 16 Oct 2026 05:00:00 +0100","6180","https:\u002F\u002Fcdn.informanagement.com\u002Fimglib\u002F66db450b-d954-42b8-aa78-cd03571a70a8.png?width=800","","\u003Cp>Im Jahressteuergesetz 2026 soll die Kaufpreisaufteilung in dem geplanten &sect; 6f EStG gesetzlich geregelt werden. Wer eine Immobilie zur Vermietung oder f&uuml;r den Betrieb kauft, kann steuerlich nur den Geb&auml;udeanteil abschreiben.\u003Cbr \u002F>\n\u003Cstrong>Ausgangslage:\u003C\u002Fstrong> Nach st&auml;ndiger Rechtsprechung ist ein Gesamtkaufpreis nach dem Verh&auml;ltnis der Verkehrswerte von Grund und Boden und Geb&auml;ude aufzuteilen. Eine Aufteilung im Kaufvertrag ist grunds&auml;tzlich zu &uuml;bernehmen. Korrigiert wird sie nur, wenn sie die realen Wertverh&auml;ltnisse in grunds&auml;tzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Die geplante Neuregelung sieht drei Stufen vor\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Col>\n\t\u003Cli>Die \u003Cstrong>Aufteilung im Kaufvertrag\u003C\u002Fstrong> ist ma&szlig;geblich, sofern sie die realen Wertverh&auml;ltnisse nicht in grunds&auml;tzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich haltbar erscheint.\u003C\u002Fli>\n\t\u003Cli>\u003Cstrong>Verh&auml;ltnis der Werte:\u003C\u002Fstrong> Fehlt eine tragf&auml;hige Vertragsaufteilung, sind Boden- und Geb&auml;udewert gesondert nach der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) zu ermitteln &ndash; einschlie&szlig;lich ihrer Regeln zur Verfahrenswahl. Der Kaufpreis wird anschlie&szlig;end im Verh&auml;ltnis dieser Wertanteile aufgeteilt.\u003C\u002Fli>\n\t\u003Cli>\u003Cstrong>Arbeitshilfe mit qualifiziertem Gegenbeweis:\u003C\u002Fstrong> Das BMF ver&ouml;ffentlicht eine Arbeitshilfe. Ihr Ergebnis &quot;kann&quot; der Besteuerung zugrunde gelegt werden. Wer abweichen will, muss dies durch ein eigens f&uuml;r diesen Zweck erstelltes Gutachten nachweisen.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Fol>\n\n\u003Cp>Den Rechenweg zur Ermittlung des Boden- und Geb&auml;udewert nach der Immobilienwertermittlungsverordnung wird genau vorgegeben. Vom Wert des gesamten Objekts wird der Bodenwert nach &sect;&sect; 40 bis 43 ImmoWertV abgezogen. Anschlie&szlig;end werden besondere objektspezifische Grundst&uuml;cksmerkmale (&sect; 8 Abs. 3 ImmoWertV) wie Bausch&auml;den oder ein Wegerecht durch markt&uuml;bliche Zu- oder Abschl&auml;ge beim Boden- oder Geb&auml;udewertanteil erfasst. Der Geb&auml;udewertanteil darf dabei nicht unter 0 &euro; sinken. Die Differenzrechnung erfolgt auf Ebene der Werte, nicht des Kaufpreises. Ein Kaufpreis &uuml;ber oder unter dem ermittelten Wert wirkt sich daher anteilig auf Boden und Geb&auml;ude aus; die Restwertmethode bleibt ausgeschlossen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Neu ist vor allem, dass die ImmoWertV verbindlich und der Rechenweg detailliert vorgegeben wird, sodass die Arbeitshilfe im Ergebnis eine gesetzliche Grundlage erh&auml;lt, sodass nur ein qualifiziertes Gutachten zu einem anderen Wert kommen kann. Fazit: Die Finanz&auml;mter d&uuml;rften die Arbeitshilfe fl&auml;chendeckend anwenden, wenn im Vertrag keine tragf&auml;hige Aufteilung erfolgt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>&sect; 6f EStG-E soll erstmals f&uuml;r bebaute Grundst&uuml;cke gelten, die aufgrund eines nach dem Tag der Verk&uuml;ndung (Ver&ouml;ffentlichung im Bundesgesetzblatt) rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichgestellten Rechtsakts angeschafft werden. Entscheidend ist damit regelm&auml;&szlig;ig das Datum des notariellen Kaufvertrags, nicht der &Uuml;bergang von Nutzen und Lasten. F&uuml;r fr&uuml;here Erwerbe bleibt es bei der bisherigen Rechtsprechung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Hinweis:\u003C\u002Fstrong> Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 12.8.2026 beschlossen. Der Bundesrat hat am 25.9.2026 Stellung genommen und zu &sect; 6f keine &Auml;nderungen verlangt. Die Vorschrift gilt f&uuml;r Grundst&uuml;cke im Betriebsverm&ouml;gen und &uuml;ber &sect; 9 Abs. 5 Satz 2 EStG-E auch f&uuml;r private Vermieter.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Fazit:\u003C\u002Fstrong> Ein Gegenbeweis gegen die Arbeitshilfe wird voraussichtlich nur mithilfe von qualifizierten Gutachten m&ouml;glich sein. Die Kaufpreisaufteilung sollte daher bereits bei der Vorbereitung des Kaufvertrags erfolgen, sodass sp&auml;tere Einspruchsverfahren vermieden werden.&nbsp;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Gesetzgebungsverfahren:\u003C\u002Fstrong> Vorgesehen ist, das Gesetzgebungsverfahren noch 2026 abzuschlie&szlig;en. Da die Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2026 im Bundestag f&uuml;r November 2026 geplant ist, muss der Bundesrat in seiner Plenarsitzung am 20.11. oder 18.12.2026 zustimmen.\u003C\u002Fp>\n","Im Jahressteuergesetz 2026 soll die Kaufpreisaufteilung in dem geplanten § 6f EStG gesetzlich geregelt werden. Wer eine Immobilie zur Vermietung oder für den Betrieb kauft, kann steuerlich nur den Gebäudeanteil abschreiben.\nAusgangslage: Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Gesamtkaufpreis nach dem Verhältnis der Verkehrswerte von Grund und Boden und Gebäude aufzuteilen. Eine Aufteilung im Kaufvertrag ist grundsätzlich zu übernehmen. Korrigiert wird sie nur, wenn sie die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint.\nDie geplante Neuregelung sieht drei Stufen vor\nDie Aufteilung im Kaufvertrag ist maßgeblich, sofern sie die realen Wertverhältnisse nicht in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich haltbar erscheint.\nVerhältnis der Werte: Fehlt eine tragfähige Vertragsaufteilung, sind Boden- und Gebäudewert gesondert nach der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) zu ermitteln – einschließlich ihrer Regeln zur Verfahrenswahl. Der Kaufpreis wird anschließend im Verhältnis dieser Wertanteile aufgeteilt.\nArbeitshilfe mit qualifiziertem Gegenbeweis: Das BMF veröffentlicht eine Arbeitshilfe. Ihr Ergebnis \"kann\" der Besteuerung zugrunde gelegt werden. Wer abweichen will, muss dies durch ein eigens für diesen Zweck erstelltes Gutachten nachweisen.\nDen Rechenweg zur Ermittlung des Boden- und Gebäudewert nach der Immobilienwertermittlungsverordnung wird genau vorgegeben. Vom Wert des gesamten Objekts wird der Bodenwert nach §§ 40 bis 43 ImmoWertV abgezogen. Anschließend werden besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale (§ 8 Abs. 3 ImmoWertV) wie Bauschäden oder ein Wegerecht durch marktübliche Zu- oder Abschläge beim Boden- oder Gebäudewertanteil erfasst. Der Gebäudewertanteil darf dabei nicht unter 0 € sinken. Die Differenzrechnung erfolgt auf Ebene der Werte, nicht des Kaufpreises. Ein Kaufpreis über oder unter dem ermittelten Wert wirkt sich daher anteilig auf Boden und Gebäude aus; die Restwertmethode bleibt ausgeschlossen.\nNeu ist vor allem, dass die ImmoWertV verbindlich und der Rechenweg detailliert vorgegeben wird, sodass die Arbeitshilfe im Ergebnis eine gesetzliche Grundlage erhält, sodass nur ein qualifiziertes Gutachten zu einem anderen Wert kommen kann. Fazit: Die Finanzämter dürften die Arbeitshilfe flächendeckend anwenden, wenn im Vertrag keine tragfähige Aufteilung erfolgt.\n§ 6f EStG-E soll erstmals für bebaute Grundstücke gelten, die aufgrund eines nach dem Tag der Verkündung (Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt) rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichgestellten Rechtsakts angeschafft werden. Entscheidend ist damit regelmäßig das Datum des notariellen Kaufvertrags, nicht der Übergang von Nutzen und Lasten. Für frühere Erwerbe bleibt es bei der bisherigen Rechtsprechung.\nHinweis: Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 12.8.2026 beschlossen. Der Bundesrat hat am 25.9.2026 Stellung genommen und zu § 6f keine Änderungen verlangt. Die Vorschrift gilt für Grundstücke im Betriebsvermögen und über § 9 Abs. 5 Satz 2 EStG-E auch für private Vermieter.\nFazit: Ein Gegenbeweis gegen die Arbeitshilfe wird voraussichtlich nur mithilfe von qualifizierten Gutachten möglich sein. Die Kaufpreisaufteilung sollte daher bereits bei der Vorbereitung des Kaufvertrags erfolgen, sodass spätere Einspruchsverfahren vermieden werden. \nGesetzgebungsverfahren: Vorgesehen ist, das Gesetzgebungsverfahren noch 2026 abzuschließen. Da die Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2026 im Bundestag für November 2026 geplant ist, muss der Bundesrat in seiner Plenarsitzung am 20.11. oder 18.12.2026 zustimmen.",[14],"Einkommensteuer","2026-10-16T04:00:00.000Z",1792153313219]