[{"data":1,"prerenderedAt":16},["ShallowReactive",2],{"6146":3},{"creator":4,"title":5,"link":6,"pubDate":7,"author":4,"id":8,"image":9,"introduction":10,"description":11,"content":11,"contentSnippet":12,"categories":13,"isoDate":15},"RSS Autor","Doppelte Haushaltsführung eines Selbständigen","https:\u002F\u002Fde.informanagement.com\u002Frss\u002FRssPage.aspx?sjabloon=prisma1021&command=viewitem&id=6146","Fri, 02 Oct 2026 05:00:00 +0100","6146","https:\u002F\u002Fcdn.informanagement.com\u002Fimglib\u002F3e272220-9645-49af-bb01-446f7bddb1cb.png?width=800","","\u003Cp>Bei einem Selbst&auml;ndigen liegt eine doppelte Haushaltsf&uuml;hrung nur dann vor, wenn er\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cul>\n\t\u003Cli>\u003Cstrong>au&szlig;erhalb\u003C\u002Fstrong> des Ortes, an dem er seine T&auml;tigkeit schwerpunktm&auml;&szlig;ig erbringt, einen eigenen Hausstand unterh&auml;lt und\u003C\u002Fli>\n\t\u003Cli>\u003Cstrong>gleichzeitig\u003C\u002Fstrong> auch einen eigenen Hausstand an dem Ort hat, an dem er seine T&auml;tigkeit schwerpunktm&auml;&szlig;ig erbringt.&nbsp;\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\n\u003Cp>Der Schwerpunkt der gesamten betrieblichen T&auml;tigkeit eines Selbst&auml;ndigen liegt an dem Ort, an dem der Selbst&auml;ndige seine einzige Betriebsst&auml;tte unterh&auml;lt. Familienheimfahrten eines Selbst&auml;ndigen sind die Wege zwischen dem Ort, an dem er seine T&auml;tigkeit \u003Cstrong>schwerpunktm&auml;&szlig;ig erbringt und auch wohnt\u003C\u002Fstrong>, zum Ort des eigenen Hausstands und zur&uuml;ck.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Voraussetzungen f&uuml;r eine Betriebsst&auml;tte:\u003C\u002Fstrong> Eine Betriebsst&auml;tte setzt eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung voraus, die der Steuerpflichtige nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das hei&szlig;t fortdauernd und immer wieder zur Aus&uuml;bung seiner beruflichen T&auml;tigkeit aufsucht. Dies erfordert, den \u003Cstrong>ortsgebundenen Mittelpunkt\u003C\u002Fstrong> der dauerhaft angelegten T&auml;tigkeit zu bestimmen. Die Erledigung blo&szlig;er Hilfs- und Nebent&auml;tigkeiten ist nicht ausreichend.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cem>\u003Cstrong>Praxis-Beispiel:\u003C\u002Fstrong>\u003Cbr \u002F>\nDer Kl&auml;ger war freiberuflich t&auml;tig und hatte seinen Wohnsitz au&szlig;erhalb des Ortes seiner T&auml;tigkeit. Er wurde im Streitzeitraum fast ausschlie&szlig;lich f&uuml;r ein ausw&auml;rtiges Unternehmen t&auml;tig. Dort &uuml;bte er seine T&auml;tigkeit an vier Tagen pro Woche aus. Am Ort des ausw&auml;rtigen Unternehmens mietete der Kl&auml;ger zus&auml;tzlich eine Wohnung an. F&uuml;r seine privaten und beruflichen Fahrten nutzte der Kl&auml;ger in den Streitjahren ein zu mehr als 50% betrieblich genutztes Leasingfahrzeug. In seinen Gewinnermittlungen machte er neben den Mietaufwendungen f&uuml;r die ausw&auml;rtige Wohnung die Fahrzeugaufwendungen in vollem Umfang als Betriebsausgaben geltend und erkl&auml;rte nur die Entnahmen f&uuml;r Privatfahrten. Das Finanzamt ber&uuml;cksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen f&uuml;r die Fahrten zu seinem Wohnsitz au&szlig;erhalb des Ortes seiner T&auml;tigkeit nur in H&ouml;he der Entfernungspauschale und k&uuml;rzte au&szlig;erdem die Mehraufwendungen f&uuml;r Verpflegung.\u003C\u002Fem>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Fahrten des Kl&auml;gers zwischen seinem Wohnsitz und dem T&auml;tigkeitsort waren Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsf&uuml;hrung. Das bedeutet, dass nur eine w&ouml;chentliche Familienheimfahrt&nbsp;\u003Cstrong>in H&ouml;he der Entfernungspauschale\u003C\u002Fstrong> f&uuml;r jeden vollen Kilometer der k&uuml;rzesten Entfernung (hier: 308 km) abgezogen werden kann. Dies f&uuml;hrte zu nichtabzugsf&auml;higen Betriebsausgaben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Fazit:\u003C\u002Fstrong>&nbsp;Ein Selbst&auml;ndiger kann nur dann einen doppelten Haushalt f&uuml;hren, wenn er eine Betriebsst&auml;tte hat. Familienheimfahrten sind daher nur eingeschr&auml;nkt abziehbar.\u003C\u002Fp>\n","Bei einem Selbständigen liegt eine doppelte Haushaltsführung nur dann vor, wenn er\naußerhalb des Ortes, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt, einen eigenen Hausstand unterhält und\ngleichzeitig auch einen eigenen Hausstand an dem Ort hat, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt. \nDer Schwerpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit eines Selbständigen liegt an dem Ort, an dem der Selbständige seine einzige Betriebsstätte unterhält. Familienheimfahrten eines Selbständigen sind die Wege zwischen dem Ort, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt und auch wohnt, zum Ort des eigenen Hausstands und zurück.\nVoraussetzungen für eine Betriebsstätte: Eine Betriebsstätte setzt eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung voraus, die der Steuerpflichtige nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsucht. Dies erfordert, den ortsgebundenen Mittelpunkt der dauerhaft angelegten Tätigkeit zu bestimmen. Die Erledigung bloßer Hilfs- und Nebentätigkeiten ist nicht ausreichend.\nPraxis-Beispiel:\n\n\nDie Fahrten des Klägers zwischen seinem Wohnsitz und dem Tätigkeitsort waren Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Das bedeutet, dass nur eine wöchentliche Familienheimfahrt in Höhe der Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der kürzesten Entfernung (hier: 308 km) abgezogen werden kann. Dies führte zu nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben.\nFazit: Ein Selbständiger kann nur dann einen doppelten Haushalt führen, wenn er eine Betriebsstätte hat. Familienheimfahrten sind daher nur eingeschränkt abziehbar.",[14],"Einkommensteuer","2026-10-02T04:00:00.000Z",1790948977990]