[{"data":1,"prerenderedAt":16},["ShallowReactive",2],{"6140":3},{"creator":4,"title":5,"link":6,"pubDate":7,"author":4,"id":8,"image":9,"introduction":10,"description":11,"content":11,"contentSnippet":12,"categories":13,"isoDate":15},"RSS Autor","Kein BEA-Freibetrag ohne eigenes Zutun","https:\u002F\u002Fde.informanagement.com\u002Frss\u002FRssPage.aspx?sjabloon=prisma1021&command=viewitem&id=6140","Wed, 30 Sep 2026 05:00:00 +0100","6140","https:\u002F\u002Fcdn.informanagement.com\u002Fimglib\u002F31f18f23-df34-4f46-abe4-685e979dd631.png?width=800","","\u003Cp>Ein Elternteil kann der &Uuml;bertragung des Freibetrags f&uuml;r Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) gem&auml;&szlig; &sect; 32 Abs. 6 Satz 9 EStG nicht widersprechen, wenn er weder Betreuungskosten tr&auml;gt noch pers&ouml;nlich Betreuungspflichten wahrnimmt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cem>\u003Cstrong>Praxis-Beispiel:\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Fem>\u003Cbr \u002F>\n\u003Cem>Die Kl&auml;gerin und der Beigeladene sind geschiedene Eltern zweier T&ouml;chter, die im Streitjahr 2019 bei der Kl&auml;gerin gemeldet waren. Der Beigeladene zahlte Unterhalt, hatte aber kaum pers&ouml;nlichen Kontakt zu den Kindern. Die Gro&szlig;eltern (Eltern des Beigeladenen) betreuten die Kinder an 159 Tagen im Jahr in ihrer Wohnung, die sich im selben Zweifamilienhaus wie die des Beigeladenen befand. Diese Betreuung erfolgte jedoch ohne Zutun des Beigeladenen. Die Kl&auml;gerin beantragte die &Uuml;bertragung der BEA-Freibetr&auml;ge des Beigeladenen, dem dieser widersprach. Das Finanzgericht gab dem Widerspruch statt.\u003C\u002Fem>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ein Widerspruch gegen die &Uuml;bertragung des BEA-Freibetrags ber&uuml;cksichtigt die verminderte steuerliche Leistungsf&auml;higkeit des Elternteils, der durch eigene Betreuungspflichten oder finanzielle Aufwendungen belastet ist. Im vorliegenden Fall hat der Beigeladene weder Betreuungskosten getragen noch pers&ouml;nlich Betreuungsleistungen erbracht. Die Betreuung durch die Gro&szlig;eltern erfolgte ohne sein Zutun und kann ihm daher nicht zugerechnet werden, selbst wenn die Kinder sich in r&auml;umlicher N&auml;he aufhielten. Die Zurechnung der Betreuungsleistungen der Gro&szlig;eltern an den Beigeladenen durch das Finanzgericht war rechtsfehlerhaft, da &sect; 32 Abs. 6 Satz 9 EStG eine pers&ouml;nliche Beteiligung des widersprechenden Elternteils erfordert. Auch die anteiligen Nebenkosten f&uuml;r das Grundst&uuml;ck wurden nicht als Kinderbetreuungskosten anerkannt, da sie in keinem Zusammenhang mit einer pers&ouml;nlichen Betreuungsleistung des Beigeladenen standen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Wichtig!\u003C\u002Fstrong> Ein Steuerpflichtiger befindet sich nicht in einer Situation verminderter steuerlicher Leistungsf&auml;higkeit, wenn er weder Betreuungskosten tr&auml;gt noch pers&ouml;nlich Betreuungspflichten wahrnimmt, sondern es dem anderen Elternteil &uuml;berl&auml;sst, den Betreuungsbedarf des Kindes zu decken.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Fazit:\u003C\u002Fstrong> Die Voraussetzungen f&uuml;r die &Uuml;bertragung der BEA-Freibetr&auml;ge des Beigeladenen auf die Kl&auml;gerin liegen vor, da sein Widerspruch unbegr&uuml;ndet ist. Das Urteil des Finanzgerichts und die Einspruchsentscheidung wurden aufgehoben. Die BEA-Freibetr&auml;ge des Beigeladenen f&uuml;r beide Kinder in H&ouml;he von jeweils 1.320 &euro; sind bei der Kl&auml;gerin zus&auml;tzlich zu ber&uuml;cksichtigen.\u003C\u002Fp>\n","Ein Elternteil kann der Übertragung des Freibetrags für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) gemäß § 32 Abs. 6 Satz 9 EStG nicht widersprechen, wenn er weder Betreuungskosten trägt noch persönlich Betreuungspflichten wahrnimmt.\nPraxis-Beispiel:\nDie Klägerin und der Beigeladene sind geschiedene Eltern zweier Töchter, die im Streitjahr 2019 bei der Klägerin gemeldet waren. Der Beigeladene zahlte Unterhalt, hatte aber kaum persönlichen Kontakt zu den Kindern. Die Großeltern (Eltern des Beigeladenen) betreuten die Kinder an 159 Tagen im Jahr in ihrer Wohnung, die sich im selben Zweifamilienhaus wie die des Beigeladenen befand. Diese Betreuung erfolgte jedoch ohne Zutun des Beigeladenen. Die Klägerin beantragte die Übertragung der BEA-Freibeträge des Beigeladenen, dem dieser widersprach. Das Finanzgericht gab dem Widerspruch statt.\nEin Widerspruch gegen die Übertragung des BEA-Freibetrags berücksichtigt die verminderte steuerliche Leistungsfähigkeit des Elternteils, der durch eigene Betreuungspflichten oder finanzielle Aufwendungen belastet ist. Im vorliegenden Fall hat der Beigeladene weder Betreuungskosten getragen noch persönlich Betreuungsleistungen erbracht. Die Betreuung durch die Großeltern erfolgte ohne sein Zutun und kann ihm daher nicht zugerechnet werden, selbst wenn die Kinder sich in räumlicher Nähe aufhielten. Die Zurechnung der Betreuungsleistungen der Großeltern an den Beigeladenen durch das Finanzgericht war rechtsfehlerhaft, da § 32 Abs. 6 Satz 9 EStG eine persönliche Beteiligung des widersprechenden Elternteils erfordert. Auch die anteiligen Nebenkosten für das Grundstück wurden nicht als Kinderbetreuungskosten anerkannt, da sie in keinem Zusammenhang mit einer persönlichen Betreuungsleistung des Beigeladenen standen.\nWichtig! Ein Steuerpflichtiger befindet sich nicht in einer Situation verminderter steuerlicher Leistungsfähigkeit, wenn er weder Betreuungskosten trägt noch persönlich Betreuungspflichten wahrnimmt, sondern es dem anderen Elternteil überlässt, den Betreuungsbedarf des Kindes zu decken.\nFazit: Die Voraussetzungen für die Übertragung der BEA-Freibeträge des Beigeladenen auf die Klägerin liegen vor, da sein Widerspruch unbegründet ist. Das Urteil des Finanzgerichts und die Einspruchsentscheidung wurden aufgehoben. Die BEA-Freibeträge des Beigeladenen für beide Kinder in Höhe von jeweils 1.320 € sind bei der Klägerin zusätzlich zu berücksichtigen.",[14],"Einkommensteuer","2026-09-30T04:00:00.000Z",1792758939390]