[{"data":1,"prerenderedAt":16},["ShallowReactive",2],{"6111":3},{"creator":4,"title":5,"link":6,"pubDate":7,"author":4,"id":8,"image":9,"introduction":10,"description":11,"content":11,"contentSnippet":12,"categories":13,"isoDate":15},"RSS Autor","Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Nestmodell?","https:\u002F\u002Fde.informanagement.com\u002Frss\u002FRssPage.aspx?sjabloon=prisma1021&command=viewitem&id=6111","Fri, 11 Sep 2026 05:00:00 +0100","6111","https:\u002F\u002Fcdn.informanagement.com\u002Fimglib\u002Ff3c79c0c-b590-45d0-875f-6de005177fa6.png?width=800","","\u003Cp>Voraussetzung f&uuml;r den Entlastungsbetrag f&uuml;r Alleinerziehende ist, dass der Steuerpflichtige tats&auml;chlich &quot;alleinstehend&quot; ist. Dies setzt voraus, dass keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen vollj&auml;hrigen Person besteht.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cem>\u003Cstrong>Praxis-Beispiel:\u003C\u002Fstrong>\u003Cbr \u002F>\nDas Finanzgericht M&uuml;nchen hatte &uuml;ber eine Haushaltsgemeinschaft von getrenntlebenden Eltern zu entscheiden. Um es den Kindern so angenehm wie m&ouml;glich zu machen, betreuen diese ihre Kinder im sogenannten &quot;Nestmodell&quot;. Die Situation sah wie folgt aus: Die Kl&auml;gerin lebte seit dem Jahr 2022 von ihrem Ehemann getrennt. Aus der Ehe gingen drei gemeinsame Kinder hervor. Das Kindergeld erhielt die Kl&auml;gerin. Nach der Trennung entschieden sich die Eltern f&uuml;r das sogenannte \u003Cstrong>Nestmodell\u003C\u002Fstrong>, bei dem die Kinder weiterhin in der \u003Cstrong>bisherigen Familienwohnung\u003C\u002Fstrong> verblieben. Die Eltern wechselten sich w&ouml;chentlich mit der Betreuung ab und \u003Cstrong>hielten sich jeweils in ihren eigenen Zweitwohnungen\u003C\u002Fstrong> auf. Die Familienwohnung blieb jedoch \u003Cstrong>gemeinsamer Lebensmittelpunkt\u003C\u002Fstrong> der Kinder. Sowohl die Kl&auml;gerin als auch ihr ehemaliger Ehemann waren dort weiterhin mit Hauptwohnsitz gemeldet. Beide waren \u003Cstrong>Vertragspartner des Mietvertrags\u003C\u002Fstrong> und beteiligten sich an den Kosten der Wohnung sowie an weiteren Aufwendungen f&uuml;r die Kinder. Zu entscheiden war, ob es sich um eine \u003Cstrong>Haushaltsgemeinschaft im steuerlichen Sinne\u003C\u002Fstrong> handelt, wenn die Eltern weiterhin \u003Cstrong>eine gemeinsame Familienwohnung f&uuml;r die Kinder\u003C\u002Fstrong> unterhalten und sich an deren Kosten sowie der Betreuung beteiligen.\u003C\u002Fem>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die Kl&auml;gerin war der Auffassung, dass die Voraussetzungen des &sect; 24b EStG erf&uuml;llt seien. Sie argumentierte, dass beim Nestmodell keine Haushaltsgemeinschaft mit ihrem ehemaligen Ehemann bestehe. Beide Eltern w&uuml;rden die Familienwohnung ausschlie&szlig;lich abwechselnd nutzen und \u003Cstrong>jeweils eigene Haushalte\u003C\u002Fstrong> f&uuml;hren.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Alleinstehende Steuerpflichtige k&ouml;nnen einen Entlastungsbetrag f&uuml;r Alleinerziehende beanspruchen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind geh&ouml;rt, f&uuml;r das ein Kinderfreibetrag nach &sect; 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld gew&auml;hrt wird. Eine Haushaltsgemeinschaft ist f&uuml;r den Entlastungsbetrag sch&auml;dlich. Eine Haushaltsgemeinschaft wird vermutet, wenn eine \u003Cstrong>andere vollj&auml;hrige Person\u003C\u002Fstrong> mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist. Die Vermutung kann grunds&auml;tzlich widerlegt werden. Der Entlastungsbetrag verfolgt den Zweck, typische Mehrbelastungen auszugleichen, die entstehen, wenn ein Elternteil einen Haushalt mit Kindern \u003Cstrong>ohne Unterst&uuml;tzung einer weiteren erwachsenen Person\u003C\u002Fstrong> f&uuml;hrt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Eine Haushaltsgemeinschaft setze voraus, dass mehrere Personen gleichzeitig in einer Wohnung lebten und \u003Cstrong>gemeinsam wirtschafteten\u003C\u002Fstrong>. Die Kl&auml;gerin machte geltend, dass dies nicht der Fall sei. Eine andere Auslegung w&uuml;rde dazu f&uuml;hren, dass Eltern im Nestmodell grunds&auml;tzlich vom Entlastungsbetrag ausgeschlossen w&auml;ren, obwohl sie wegen \u003Cstrong>zus&auml;tzlicher Wohnkosten\u003C\u002Fstrong> sogar st&auml;rker belastet seien. Sie verwies zudem darauf, dass das Nestmodell dem \u003Cstrong>Kindeswohl\u003C\u002Fstrong> diene und steuerlich nicht schlechter behandelt werden d&uuml;rfe als andere Betreuungsmodelle (wie das \u003Cstrong>Wechselmodell\u003C\u002Fstrong>). Ein Ausschluss vom Entlastungsbetrag \u003Cstrong>versto&szlig;e deshalb gegen Art. 3 GG\u003C\u002Fstrong> und widerspreche dem Zweck der Vorschrift, echte Alleinerziehende finanziell zu unterst&uuml;tzen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Nach Auffassung des Finanzgerichts lagen die Voraussetzungen f&uuml;r den Entlastungsbetrag f&uuml;r Alleinerziehende nicht vor. Die Kl&auml;gerin habe mit ihrem ehemaligen Ehemann \u003Cstrong>weiterhin eine Haushaltsgemeinschaft gebildet\u003C\u002Fstrong>. Entscheidend sei nicht, dass die Eltern nach der Trennung jeweils eigene Zweitwohnungen nutzten. Ma&szlig;geblich sei vielmehr, dass die \u003Cstrong>Familienwohnung weiterhin gemeinsam als Haushalt f&uuml;r die Kinder\u003C\u002Fstrong> gef&uuml;hrt wurde. Die Eltern h&auml;tten die Wohnung gemeinsam finanziert und die Betreuung sowie weitere Aufgaben im Zusammenhang mit dem Haushalt der Kinder geteilt. Dadurch bestanden nach Ansicht des Gerichts weiterhin \u003Cstrong>Synergieeffekte\u003C\u002Fstrong> einer gemeinsamen Haushaltsf&uuml;hrung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Auch ein \u003Cstrong>Versto&szlig; gegen den Gleichheitsgrundsatz liege nicht vor\u003C\u002Fstrong>. Das Gericht sah keine Vergleichbarkeit zwischen dem Nestmodell und dem Wechselmodell. W&auml;hrend beim Wechselmodell jeder Elternteil einen eigenen Haushalt f&uuml;hre, werde beim Nestmodell weiterhin ein gemeinsamer Haushalt f&uuml;r die Kinder aufrechterhalten. \u003Cstrong>Fazit:\u003C\u002Fstrong> Das Finanzgericht hat die Revision \u003Cstrong>zugelassen\u003C\u002Fstrong>, da bislang keine h&ouml;chstrichterliche Rechtsprechung zur Anwendung des Nestmodells besteht. Betroffene Eltern k&ouml;nnen Einspruch gegen ablehnende Entscheidungen einlegen und unter Hinweis auf das beim \u003Cstrong>BFH anh&auml;ngige Verfahren\u003C\u002Fstrong> (Az. III R 14\u002F25) eine Aussetzung des Verfahrens beantragen.\u003C\u002Fp>\n","Voraussetzung für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist, dass der Steuerpflichtige tatsächlich \"alleinstehend\" ist. Dies setzt voraus, dass keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person besteht.\nPraxis-Beispiel:\nNestmodell, bei dem die Kinder weiterhin in der bisherigen Familienwohnung verblieben. Die Eltern wechselten sich wöchentlich mit der Betreuung ab und hielten sich jeweils in ihren eigenen Zweitwohnungen auf. Die Familienwohnung blieb jedoch gemeinsamer Lebensmittelpunkt der Kinder. Sowohl die Klägerin als auch ihr ehemaliger Ehemann waren dort weiterhin mit Hauptwohnsitz gemeldet. Beide waren Vertragspartner des Mietvertrags und beteiligten sich an den Kosten der Wohnung sowie an weiteren Aufwendungen für die Kinder. Zu entscheiden war, ob es sich um eine Haushaltsgemeinschaft im steuerlichen Sinne handelt, wenn die Eltern weiterhin eine gemeinsame Familienwohnung für die Kinder unterhalten und sich an deren Kosten sowie der Betreuung beteiligen.\nDie Klägerin war der Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllt seien. Sie argumentierte, dass beim Nestmodell keine Haushaltsgemeinschaft mit ihrem ehemaligen Ehemann bestehe. Beide Eltern würden die Familienwohnung ausschließlich abwechselnd nutzen und jeweils eigene Haushalte führen.\nAlleinstehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beanspruchen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ein Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld gewährt wird. Eine Haushaltsgemeinschaft ist für den Entlastungsbetrag schädlich. Eine Haushaltsgemeinschaft wird vermutet, wenn eine andere volljährige Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist. Die Vermutung kann grundsätzlich widerlegt werden. Der Entlastungsbetrag verfolgt den Zweck, typische Mehrbelastungen auszugleichen, die entstehen, wenn ein Elternteil einen Haushalt mit Kindern ohne Unterstützung einer weiteren erwachsenen Person führt.\nEine Haushaltsgemeinschaft setze voraus, dass mehrere Personen gleichzeitig in einer Wohnung lebten und gemeinsam wirtschafteten. Die Klägerin machte geltend, dass dies nicht der Fall sei. Eine andere Auslegung würde dazu führen, dass Eltern im Nestmodell grundsätzlich vom Entlastungsbetrag ausgeschlossen wären, obwohl sie wegen zusätzlicher Wohnkosten sogar stärker belastet seien. Sie verwies zudem darauf, dass das Nestmodell dem Kindeswohl diene und steuerlich nicht schlechter behandelt werden dürfe als andere Betreuungsmodelle (wie das Wechselmodell). Ein Ausschluss vom Entlastungsbetrag verstoße deshalb gegen Art. 3 GG und widerspreche dem Zweck der Vorschrift, echte Alleinerziehende finanziell zu unterstützen.\nNach Auffassung des Finanzgerichts lagen die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nicht vor. Die Klägerin habe mit ihrem ehemaligen Ehemann weiterhin eine Haushaltsgemeinschaft gebildet. Entscheidend sei nicht, dass die Eltern nach der Trennung jeweils eigene Zweitwohnungen nutzten. Maßgeblich sei vielmehr, dass die Familienwohnung weiterhin gemeinsam als Haushalt für die Kinder geführt wurde. Die Eltern hätten die Wohnung gemeinsam finanziert und die Betreuung sowie weitere Aufgaben im Zusammenhang mit dem Haushalt der Kinder geteilt. Dadurch bestanden nach Ansicht des Gerichts weiterhin Synergieeffekte einer gemeinsamen Haushaltsführung.\nAuch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liege nicht vor. Das Gericht sah keine Vergleichbarkeit zwischen dem Nestmodell und dem Wechselmodell. Während beim Wechselmodell jeder Elternteil einen eigenen Haushalt führe, werde beim Nestmodell weiterhin ein gemeinsamer Haushalt für die Kinder aufrechterhalten. Fazit: Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen, da bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Anwendung des Nestmodells besteht. Betroffene Eltern können Einspruch gegen ablehnende Entscheidungen einlegen und unter Hinweis auf das beim BFH anhängige Verfahren (Az. III R 14\u002F25) eine Aussetzung des Verfahrens beantragen.",[14],"Einkommensteuer","2026-09-11T04:00:00.000Z",1789128675432]