[{"data":1,"prerenderedAt":16},["ShallowReactive",2],{"6096":3},{"creator":4,"title":5,"link":6,"pubDate":7,"author":4,"id":8,"image":9,"introduction":10,"description":11,"content":11,"contentSnippet":12,"categories":13,"isoDate":15},"RSS Autor","Abgrenzung: Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwand","https:\u002F\u002Fde.informanagement.com\u002Frss\u002FRssPage.aspx?sjabloon=prisma1021&command=viewitem&id=6096","Fri, 04 Sep 2026 05:00:00 +0100","6096","https:\u002F\u002Fcdn.informanagement.com\u002Fimglib\u002F388d2ee0-11ab-419e-98de-ff54be82a183.png?width=800","","\u003Cp>Wenn der Eigent&uuml;mer einer Immobilie sein Objekt vermietet, erzielt er Eink&uuml;nfte aus Vermietung und Verpachtung. Er kann seine Aufwendungen als Werbungskosten nur dann abziehen, wenn es sich nicht um Herstellungskosten handelt. Welche Aufwendungen als Herstellungskosten zu beurteilen sind, bestimmt sich im Wesentlichen nach &sect; 255 Abs. 2 Satz 2 HGB. Danach sind Herstellungskosten Aufwendungen, die durch den Verbrauch von G&uuml;tern und die Inanspruchnahme von Diensten f&uuml;r die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cul>\n\t\u003Cli>Herstellung eines Verm&ouml;gensgegenstands,\u003C\u002Fli>\n\t\u003Cli>seine Erweiterung oder\u003C\u002Fli>\n\t\u003Cli>f&uuml;r eine &uuml;ber seinen urspr&uuml;nglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\n\u003Cp>Dabei sind Aufwendungen f&uuml;r die Erweiterung eines Geb&auml;udes stets als Herstellungskosten zu beurteilen, auch wenn die Erweiterung nur geringf&uuml;gig ist. Unter diesem Gesichtspunkt liegen (nachtr&auml;gliche) Herstellungskosten (neben Anbau und Aufstockung) auch vor, wenn\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cul>\n\t\u003Cli>nach Fertigstellung bisher nicht vorhandene Bauteile in das Geb&auml;ude eingef&uuml;gt (Substanzmehrung) werden bzw.\u003C\u002Fli>\n\t\u003Cli>seine nutzbare Fl&auml;che vergr&ouml;&szlig;ert wird und dies eine &quot;Erweiterung der Nutzungsm&ouml;glichkeit des Geb&auml;udes&quot; zur Folge hat. Auf die tats&auml;chliche Nutzung bzw. Nichtnutzung kommt es hierbei nicht an.\u003C\u002Fli>\n\t\u003Cli>Aufwendungen f&uuml;r Instandsetzungs- und Modernisierungsma&szlig;nahmen, die innerhalb von 3 Jahren nach der Anschaffung des Geb&auml;udes durchgef&uuml;hrt werden, wenn die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer 15% der Anschaffungskosten des Geb&auml;udes &uuml;bersteigen (= anschaffungsnahe Herstellungskosten).\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\n\u003Cp>Die &quot;nutzbare Fl&auml;che&quot; umfasst nicht nur die reine Wohnfl&auml;che im Sinne des &sect; 2 Abs. 1, Abs. 2, &sect; 4 der Wohnfl&auml;chenverordnung, sondern auch die zur Wohnung bzw. zum Geb&auml;ude geh&ouml;renden Grundfl&auml;chen der Zubeh&ouml;rr&auml;ume sowie die R&auml;ume, die den Anforderungen des Bauordnungsrechts im Sinne des &sect; 2 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 der Wohnfl&auml;chenverordnung nicht gen&uuml;gen. Die Berechnung der Wohnfl&auml;che anzuwendende Wohnfl&auml;chenverordnung ist f&uuml;r die Auslegung des &sect; 255 Abs. 2 Satz 1 HGB nicht ma&szlig;gebend, ebenso nicht eine Vergr&ouml;&szlig;erung des umbauten Raumes.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Beispiele f&uuml;r eine Erweiterung:\u003C\u002Fstrong>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cul>\n\t\u003Cli>ein Flachdach wurde durch ein Satteldach oder durch ein Spitzgiebeldach ersetzt\u003C\u002Fli>\n\t\u003Cli>ein Kelleranbau wurde unter der vergr&ouml;&szlig;erten Terrasse errichtet\u003C\u002Fli>\n\t\u003Cli>auf einer Dachterrasse wurde ein ganzj&auml;hrig nutzbarer Wintergarten errichtet\u003C\u002Fli>\n\t\u003Cli>es wurde eine Dachgaube eingebaut\u003C\u002Fli>\n\t\u003Cli>die nutzbare Fl&auml;che wurde durch ein neues Treppenhaus als Vorbau vergr&ouml;&szlig;ert\u003C\u002Fli>\n\t\u003Cli>an dem Geb&auml;ude wurden Balkone angebaut und das Dachgeschoss wurde mit neuen Gauben ausgebaut\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\n\u003Cp>Der BFH legt bei der Abgrenzung der Herstellungskosten von Erhaltungsaufwand einen eher strengen Ma&szlig;stab an. Nach Ansicht des BFH sind Herstellungskosten alle Aufwendungen, die\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cul>\n\t\u003Cli>f&uuml;r die Herstellung eines Verm&ouml;gensgegenstands,\u003C\u002Fli>\n\t\u003Cli>seine Erweiterung oder\u003C\u002Fli>\n\t\u003Cli>wesentliche Verbesserung\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\n\u003Cp>entstehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Aufwendungen, die zu einer Erweiterung eines Geb&auml;udes f&uuml;hren, sind danach stets als Herstellungskosten zu beurteilen, auch wenn die Erweiterung nur geringf&uuml;gig ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cem>\u003Cstrong>Praxis-Beispiel:\u003C\u002Fstrong>\u003Cbr \u002F>\nEin undichtes Flachdach wurde durch ein Satteldach ersetzt. Ein Jahr sp&auml;ter wurden weitere Sanierungs- und W&auml;rmed&auml;mmma&szlig;nahmen, die teilweise mit der Dachsanierung zusammenhingen, durchgef&uuml;hrt. Das Dachgeschoss war weder verputzt noch ausgebaut. Es fehlten Brand- und W&auml;rmeschutz sowie die Anschl&uuml;sse f&uuml;r Strom, Wasser und Heizung. Ein Betreten war nur &uuml;ber eine Einschubleiter in der Garage m&ouml;glich. Von deren nicht ausgebautem Spitzboden, der als Abstellraum genutzt wurde, f&uuml;hrte ein ca. 1 qm gro&szlig;er Mauerdurchbruch in das neue Dachgeschoss.\u003Cbr \u002F>\nTrotz aller Unw&auml;gbarkeiten ist der BFH zu dem Ergebnis gelangt, dass durch den Dachumbau eine Erweiterung des Geb&auml;udes eingetreten sei. Dabei st&uuml;tzte er sich auf ein Gutachten, wonach die Anforderungen an die Nutzung des Dachgeschosses als Wohn- und Aufenthaltsraum zwar nicht erf&uuml;llt seien, eine Nutzung als Speicher oder Abstellraum aber wegen geringer Traglasten denkbar und m&ouml;glich sei. Damit sei auch die Nutzungsm&ouml;glichkeit des Geb&auml;udes erweitert worden.\u003C\u002Fem>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Fazit:&nbsp;Geringe Anforderungen an den Begriff der &quot;Erweiterung&quot;\u003C\u002Fstrong>\u003Cbr \u002F>\nDas Urteil des BFH zeigt, dass von einer Erweiterung (und damit vom Vorliegen von Herstellungskosten) schon dann auszugehen ist, wenn eine Bauma&szlig;nahme eine Fl&auml;chenvergr&ouml;&szlig;erung zur Folge hat und die Nutzung der weiteren Fl&auml;che zumindest m&ouml;glich ist.&nbsp;Allerdings kommt es auf eine nur theoretische Nutzungsm&ouml;glichkeit nicht an. Eine sinnvolle Nutzung muss m&ouml;glich sein, auch wenn davon kein Gebrauch gemacht wird.\u003C\u002Fp>\n","Wenn der Eigentümer einer Immobilie sein Objekt vermietet, erzielt er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Er kann seine Aufwendungen als Werbungskosten nur dann abziehen, wenn es sich nicht um Herstellungskosten handelt. Welche Aufwendungen als Herstellungskosten zu beurteilen sind, bestimmt sich im Wesentlichen nach § 255 Abs. 2 Satz 2 HGB. Danach sind Herstellungskosten Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die\nHerstellung eines Vermögensgegenstands,\nseine Erweiterung oder\nfür eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen.\nDabei sind Aufwendungen für die Erweiterung eines Gebäudes stets als Herstellungskosten zu beurteilen, auch wenn die Erweiterung nur geringfügig ist. Unter diesem Gesichtspunkt liegen (nachträgliche) Herstellungskosten (neben Anbau und Aufstockung) auch vor, wenn\nnach Fertigstellung bisher nicht vorhandene Bauteile in das Gebäude eingefügt (Substanzmehrung) werden bzw.\nseine nutzbare Fläche vergrößert wird und dies eine \"Erweiterung der Nutzungsmöglichkeit des Gebäudes\" zur Folge hat. Auf die tatsächliche Nutzung bzw. Nichtnutzung kommt es hierbei nicht an.\nAufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von 3 Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer 15% der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (= anschaffungsnahe Herstellungskosten).\nDie \"nutzbare Fläche\" umfasst nicht nur die reine Wohnfläche im Sinne des § 2 Abs. 1, Abs. 2, § 4 der Wohnflächenverordnung, sondern auch die zur Wohnung bzw. zum Gebäude gehörenden Grundflächen der Zubehörräume sowie die Räume, die den Anforderungen des Bauordnungsrechts im Sinne des § 2 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 der Wohnflächenverordnung nicht genügen. Die Berechnung der Wohnfläche anzuwendende Wohnflächenverordnung ist für die Auslegung des § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB nicht maßgebend, ebenso nicht eine Vergrößerung des umbauten Raumes.\nBeispiele für eine Erweiterung:\nein Flachdach wurde durch ein Satteldach oder durch ein Spitzgiebeldach ersetzt\nein Kelleranbau wurde unter der vergrößerten Terrasse errichtet\nauf einer Dachterrasse wurde ein ganzjährig nutzbarer Wintergarten errichtet\nes wurde eine Dachgaube eingebaut\ndie nutzbare Fläche wurde durch ein neues Treppenhaus als Vorbau vergrößert\nan dem Gebäude wurden Balkone angebaut und das Dachgeschoss wurde mit neuen Gauben ausgebaut\nDer BFH legt bei der Abgrenzung der Herstellungskosten von Erhaltungsaufwand einen eher strengen Maßstab an. Nach Ansicht des BFH sind Herstellungskosten alle Aufwendungen, die\nfür die Herstellung eines Vermögensgegenstands,\nseine Erweiterung oder\nwesentliche Verbesserung\nentstehen.\nAufwendungen, die zu einer Erweiterung eines Gebäudes führen, sind danach stets als Herstellungskosten zu beurteilen, auch wenn die Erweiterung nur geringfügig ist.\nPraxis-Beispiel:\n\n\nFazit: Geringe Anforderungen an den Begriff der \"Erweiterung\"\nDas Urteil des BFH zeigt, dass von einer Erweiterung (und damit vom Vorliegen von Herstellungskosten) schon dann auszugehen ist, wenn eine Baumaßnahme eine Flächenvergrößerung zur Folge hat und die Nutzung der weiteren Fläche zumindest möglich ist. Allerdings kommt es auf eine nur theoretische Nutzungsmöglichkeit nicht an. Eine sinnvolle Nutzung muss möglich sein, auch wenn davon kein Gebrauch gemacht wird.",[14],"Einkommensteuer","2026-09-04T04:00:00.000Z",1788523584704]