[{"data":1,"prerenderedAt":16},["ShallowReactive",2],{"6089":3},{"creator":4,"title":5,"link":6,"pubDate":7,"author":4,"id":8,"image":9,"introduction":10,"description":11,"content":11,"contentSnippet":12,"categories":13,"isoDate":15},"RSS Autor","Geplante Gesetzesänderung zur Einkommensteuer","https:\u002F\u002Fde.informanagement.com\u002Frss\u002FRssPage.aspx?sjabloon=prisma1021&command=viewitem&id=6089","Fri, 28 Aug 2026 05:00:00 +0100","6089","https:\u002F\u002Fcdn.informanagement.com\u002Fimglib\u002Fc99bdfd0-b844-4b00-8277-410bb88fd37a.png?width=800","","\u003Cp>Nach dem zurzeit vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung sollen die folgenden steuerlichen Regelungen zu Einkommensteuer wie folgt ge&auml;ndert werden:\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Sonn- und Feiertagszuschl&auml;ge (&sect; 3b Abs. 2 Satz 1 EStG)\u003C\u002Fstrong>\u003Cbr \u002F>\nDer maximal zul&auml;ssige Grundlohn f&uuml;r die Berechnung steuerfreier Sonn- und Feiertagszuschl&auml;ge soll ab 2027 von 50 &euro; auf 75 &euro; pro Stunde angehoben werden. Der Grundlohn f&uuml;r Nachtzuschl&auml;ge soll unver&auml;ndert bei 50 &euro; bestehen bleiben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Arbeitnehmer-Pauschbetrag (&sect; 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG)\u003C\u002Fstrong>\u003Cbr \u002F>\nDer Arbeitnehmer-Pauschbetrag (= Werbungskostenpauschale) soll ab 2027von bisher 1.230 &euro; um 200 &euro; auf 1.430 &euro; erh&ouml;ht werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Kinderfreibetrag und Kindergeld (&sect;&sect; 32 Abs. 6 Satz 1 EStG)\u003C\u002Fstrong>\u003Cbr \u002F>\nDer Kinderfreibetrag f&uuml;r das s&auml;chliche Existenzminimum des Kindes soll 2027 f&uuml;r jeden Elternteil von 3.414 &euro; um 150 &euro; auf 3.564 &euro; angehoben werden. Ab 2028 soll eine weitere Erh&ouml;hung um 90 &euro; auf 3.654 &euro; folgen. Der Freibetrag f&uuml;r den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bleibt unver&auml;ndert bei 1.464 &euro; pro Elternteil. Zusammen mit dem Betreuungs- und Erziehungsfreibetrag soll der gesamte steuerliche Freibetrag f&uuml;r beide Elternteile zusammen von 9.756 &euro; auf 10.056 &euro; (2027) bzw. 10.236 &euro; (2028) steigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Das Kindergeld soll ab Januar 2027 von derzeit 259 &euro; monatlich auf 267 &euro; und ab Januar 2028 auf 272 &euro; angehoben werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Grundfreibetrag und Einkommensteuertarif (&sect; 32a Abs. 1 EStG)\u003C\u002Fstrong>\u003Cbr \u002F>\nDer Grundfreibetrag soll zun&auml;chst in 2027 von bisher 12.348 &euro; um 216 &euro; auf 12.564 &euro; angehoben werden. Ab 2028 soll eine weitere Anhebung um 336 &euro; auf 12.900 &euro; erfolgen. Gleichzeitig soll der bisherige Reichensteuersatz von 45% vorgezogen und eine neue Reichensteuerstufe von 47% eingef&uuml;hrt werden: Der Steuersatz von\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cul>\n\t\u003Cli>45% soll bei einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 bis 279.999 &euro; gelten und&nbsp;\u003C\u002Fli>\n\t\u003Cli>47% ab einem zu versteuernden Einkommen von 280.000 &euro;.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Steuererm&auml;&szlig;igung f&uuml;r Handwerkerleistungen (&sect; 35a Abs. 3 Satz 1 EStG)\u003C\u002Fstrong>\u003Cbr \u002F>\nDie steuerliche Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen f&uuml;r Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsma&szlig;nahmen soll reduziert werden: Der abzugsf&auml;hige Prozentsatz soll von 20% auf 15% und der H&ouml;chstbetrag von 1.200 &euro; auf 900 &euro; sinken. Der Abzug f&uuml;r haushaltsnahe Dienstleistungen und Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnisse nach &sect; 35a Abs. 1 und 2 EStG Haushalt soll unver&auml;ndert bleiben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Pauschalsteuer bei Minijobs (&sect; 40a Abs. 2 EStG)\u003C\u002Fstrong>\u003Cbr \u002F>\nDer einheitliche Pauschalsteuersatz f&uuml;r geringf&uuml;gige Besch&auml;ftigungen (Minijobs) soll ab dem 1.1.2027 von bisher 2% auf 5% angehoben werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Sozialversicherungsentgeltverordnung (&sect; 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV)\u003C\u002Fstrong>\u003Cbr \u002F>\nSteuerfreie Sonn- und Feiertagszuschl&auml;ge, die in einem Tarifvertrag geregelt sind und unter dessen Geltungsbereich das Arbeitsverh&auml;ltnis f&auml;llt und dessen Bestimmungen f&uuml;r das Arbeitsverh&auml;ltnis gelten, sollen ab 1.1.2027 auch in der Sozialversicherung in derselben H&ouml;he wie bei der Einkommensteuer beitragsfrei gestellt werden (75 &euro; pro Stunde, &sect; 3b Abs. 2 Satz 1 EStG n.F.). F&uuml;r nicht tarifvertraglich geregelte Sonn- und Feiertagszuschl&auml;ge sowie f&uuml;r Nachtzuschl&auml;ge verbleibt es bei der bisherigen Grenze von 25 &euro; pro Stunde (&sect; 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV a.F.).\u003C\u002Fp>\n","Nach dem zurzeit vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung sollen die folgenden steuerlichen Regelungen zu Einkommensteuer wie folgt geändert werden:\nSonn- und Feiertagszuschläge (§ 3b Abs. 2 Satz 1 EStG)\nArbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG)\nKinderfreibetrag und Kindergeld (§§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG)\nDas Kindergeld soll ab Januar 2027 von derzeit 259 € monatlich auf 267 € und ab Januar 2028 auf 272 € angehoben werden.\nGrundfreibetrag und Einkommensteuertarif (§ 32a Abs. 1 EStG)\n45% soll bei einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 bis 279.999 € gelten und \n47% ab einem zu versteuernden Einkommen von 280.000 €.\nSteuerermäßigung für Handwerkerleistungen (§ 35a Abs. 3 Satz 1 EStG)\nPauschalsteuer bei Minijobs (§ 40a Abs. 2 EStG)\nSozialversicherungsentgeltverordnung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV)\nSteuerfreie Sonn- und Feiertagszuschläge, die in einem Tarifvertrag geregelt sind und unter dessen Geltungsbereich das Arbeitsverhältnis fällt und dessen Bestimmungen für das Arbeitsverhältnis gelten, sollen ab 1.1.2027 auch in der Sozialversicherung in derselben Höhe wie bei der Einkommensteuer beitragsfrei gestellt werden (75 € pro Stunde, § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG n.F.). Für nicht tarifvertraglich geregelte Sonn- und Feiertagszuschläge sowie für Nachtzuschläge verbleibt es bei der bisherigen Grenze von 25 € pro Stunde (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV a.F.).",[14],"Einkommensteuer","2026-08-28T04:00:00.000Z",1788787752941]