[{"data":1,"prerenderedAt":16},["ShallowReactive",2],{"6085":3},{"creator":4,"title":5,"link":6,"pubDate":7,"author":4,"id":8,"image":9,"introduction":10,"description":11,"content":11,"contentSnippet":12,"categories":13,"isoDate":15},"RSS Autor","Fahrtkosten zur Pflege eines Angehörigen: Zwangsläufigkeit ","https:\u002F\u002Fde.informanagement.com\u002Frss\u002FRssPage.aspx?sjabloon=prisma1021&command=viewitem&id=6085","Fri, 28 Aug 2026 05:00:00 +0100","6085","https:\u002F\u002Fcdn.informanagement.com\u002Fimglib\u002F421ac3ea-50ea-4ba7-a0d2-10d323f069e2.png?width=800","","\u003Cp>Fahrtkosten zur pflegebed&uuml;rftigen Mutter bzw. Schwiegermutter sind nicht als au&szlig;ergew&ouml;hnliche Belastungen abziehbar. Das gilt auch nach der Einf&uuml;hrung des neuen Pflege-Pauschbetrags ab 2021.&nbsp;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cem>\u003Cstrong>Praxis-Beispiel:\u003C\u002Fstrong>\u003Cbr \u002F>\nEin Ehepaar pflegte die schwerbehinderte und pflegebed&uuml;rftige (Schwieger-)Mutter. F&uuml;r die Jahre 2015, 2017, 2018, 2019 und 2020 machten sie bereits Fahrten zur weit entfernten Wohnung der Mutter als au&szlig;ergew&ouml;hnliche Kosten geltend, was das Finanzgericht M&uuml;nster ablehnte. Im Jahr 2021 erkl&auml;rten sie ebenfalls Fahrtkosten zur Mutter sowie weitere Fahrten vor Ort, Parkgeb&uuml;hren und Portokosten von rund 13.000 &euro; als au&szlig;ergew&ouml;hnliche Belastungen. Im Klageverfahren ging es letztlich um einen streitigen Betrag von 6.702,58 &euro;. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab und ber&uuml;cksichtigte im Streitjahr stattdessen lediglich den Pflege-Pauschbetrag nach &sect; 33b Abs. 6 EStG.&nbsp;\u003C\u002Fem>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Das Finanzgericht M&uuml;nster hat die Klage abgewiesen und seine bisherige Rechtsprechung konsequent fortgef&uuml;hrt. Die Fahrtkosten zur Wohnung der Mutter seien \u003Cstrong>weder au&szlig;ergew&ouml;hnlich noch zwangsl&auml;ufig\u003C\u002Fstrong>. Das Finanzgericht stellte erneut fest, dass es angesichts der gro&szlig;en Entfernung zwischen den Wohnorten sittlich \u003Cstrong>nicht unbillig\u003C\u002Fstrong> erscheine, die Pflege auf professionelle Dritte zu &uuml;bertragen. Dass die Mutter eine Betreuung durch Angeh&ouml;rige bevorzuge, &auml;ndere daran nichts. Diese Wertung hatte das Gericht bereits in den Verfahren zu den Veranlagungszeitr&auml;umen 2015, 2017-2019 und 2020 getroffen und sah f&uuml;r 2021 keinen entscheidungserheblich ge&auml;nderten Sachverhalt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Keine &Auml;nderung wegen des neuen Pflege-Pauschbetrags:\u003C\u002Fstrong> Die Kl&auml;ger argumentierten, dass die ab 2021 geltende Neufassung des &sect; 33b Abs. 6 EStG eine ge&auml;nderte Rechtslage begr&uuml;ndet, die auch den Abzug nachgewiesener h&ouml;herer tats&auml;chlicher Kosten nach &sect; 33 EStG erm&ouml;glicht. Das Finanzgericht folgte dem nicht und wies die Klage ab. Die Neufassung des &sect; 33b Abs. 6 EStG betreffe ausschlie&szlig;lich die Voraussetzungen f&uuml;r die Inanspruchnahme des Pauschbetrags, nicht aber die tatbestandlichen Anforderungen an den Abzug von au&szlig;ergew&ouml;hnlichen Belastungen nach &sect; 33 EStG.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Das Finanzgericht f&uuml;hrte aus, dass auch der Pflege-Pauschbetrag selbst voraussetzt, dass die damit abgegoltenen Aufwendungen zwangsl&auml;ufig sein m&uuml;ssen, woran es hier fehlte. Ob vor diesem Hintergrund das Finanzamt den Pflege-Pauschbetrag zu Recht gew&auml;hrt hatte, hat das Finanzgericht nicht entschieden, weil eine &Auml;nderung zu Ungunsten der Kl&auml;ger wegen des finanzgerichtlichen Verb&ouml;serungsverbots nicht in Betracht kam.\u003C\u002Fp>\n","Fahrtkosten zur pflegebedürftigen Mutter bzw. Schwiegermutter sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Das gilt auch nach der Einführung des neuen Pflege-Pauschbetrags ab 2021. \nPraxis-Beispiel:\n\n\nDas Finanzgericht Münster hat die Klage abgewiesen und seine bisherige Rechtsprechung konsequent fortgeführt. Die Fahrtkosten zur Wohnung der Mutter seien weder außergewöhnlich noch zwangsläufig. Das Finanzgericht stellte erneut fest, dass es angesichts der großen Entfernung zwischen den Wohnorten sittlich nicht unbillig erscheine, die Pflege auf professionelle Dritte zu übertragen. Dass die Mutter eine Betreuung durch Angehörige bevorzuge, ändere daran nichts. Diese Wertung hatte das Gericht bereits in den Verfahren zu den Veranlagungszeiträumen 2015, 2017-2019 und 2020 getroffen und sah für 2021 keinen entscheidungserheblich geänderten Sachverhalt.\nKeine Änderung wegen des neuen Pflege-Pauschbetrags: Die Kläger argumentierten, dass die ab 2021 geltende Neufassung des § 33b Abs. 6 EStG eine geänderte Rechtslage begründet, die auch den Abzug nachgewiesener höherer tatsächlicher Kosten nach § 33 EStG ermöglicht. Das Finanzgericht folgte dem nicht und wies die Klage ab. Die Neufassung des § 33b Abs. 6 EStG betreffe ausschließlich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Pauschbetrags, nicht aber die tatbestandlichen Anforderungen an den Abzug von außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG.\nDas Finanzgericht führte aus, dass auch der Pflege-Pauschbetrag selbst voraussetzt, dass die damit abgegoltenen Aufwendungen zwangsläufig sein müssen, woran es hier fehlte. Ob vor diesem Hintergrund das Finanzamt den Pflege-Pauschbetrag zu Recht gewährt hatte, hat das Finanzgericht nicht entschieden, weil eine Änderung zu Ungunsten der Kläger wegen des finanzgerichtlichen Verböserungsverbots nicht in Betracht kam.",[14],"Einkommensteuer","2026-08-28T04:00:00.000Z",1787945120056]