[{"data":1,"prerenderedAt":16},["ShallowReactive",2],{"5975":3},{"creator":4,"title":5,"link":6,"pubDate":7,"author":4,"id":8,"image":9,"introduction":10,"description":11,"content":11,"contentSnippet":12,"categories":13,"isoDate":15},"RSS Autor","Unterschiedliche Restnutzungsdauer bei 2 Wohnungen im selben Gebäude ","https:\u002F\u002Fde.informanagement.com\u002Frss\u002FRssPage.aspx?sjabloon=prisma1021&command=viewitem&id=5975","Fri, 31 Jul 2026 05:00:00 +0100","5975","https:\u002F\u002Fcdn.informanagement.com\u002Fimglib\u002F7fbc6638-f48b-4edd-ac95-10715ec93888.png?width=800","","\u003Cp>Das Finanzgericht Hamburg hat im entschiedenen Fall festgestellt, dass die tats&auml;chliche Nutzungsdauer der betroffenen Wohnungen k&uuml;rzer ist als die gesetzlich standardisierte Dauer von 50 Jahren. Das f&uuml;hrte dazu, dass die Eigent&uuml;mer eine h&ouml;here Abschreibung in Anspruch nehmen k&ouml;nnen. Ausschlaggebend war ein Sachverst&auml;ndigengutachten, das die verk&uuml;rzte Nutzungsdauer belegte. Dieses Gutachten basierte auf der \u003Cstrong>Methodik der ImmoWertV 2021\u003C\u002Fstrong>. Hierbei handelt es sich um eine allgemein anerkannten Sch&auml;tzungsmethode, bei der sowohl technische als auch wirtschaftliche Faktoren ber&uuml;cksichtigt werden. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass diese Methodik angemessen ist und sorgf&auml;ltig angewendet wurde.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cem>\u003Cstrong>Praxis-Beispiel:\u003C\u002Fstrong>\u003Cbr \u002F>\nEin wesentlicher Streitpunkt war, dass f&uuml;r zwei Wohnungen im selben Geb&auml;ude unterschiedliche Restnutzungsdauern geltend gemacht wurden, was auf unterschiedliche Renovierungsma&szlig;nahmen in den jeweiligen Einheiten zur&uuml;ckzuf&uuml;hren war. Das Finanzamt lehnte es ab, bei der Abschreibung unterschiedliche Nutzungsdauern zugrunde zu legen.\u003C\u002Fem>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Das Finanzgericht entschied, dass diese Unterscheidung gerechtfertigt ist und dass eine einheitliche Behandlung aller Wohnungen aufgrund ihrer\u003Cstrong>&nbsp;Lage im selben Geb&auml;ude\u003C\u002Fstrong>&nbsp;die individuellen Gegebenheiten der einzelnen Einheiten nichtzutreffend wiedergegeben h&auml;tten. Es k&ouml;nnen nur bereits durchgef&uuml;hrte Renovierungsma&szlig;nahmen bei der Ermittlung der Nutzungsdauer ber&uuml;cksichtigt werden, nicht jedoch Annahmen &uuml;ber m&ouml;gliche zuk&uuml;nftige Ma&szlig;nahmen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Das Gericht wies auch die Argumente der Finanzverwaltung zur&uuml;ck, insbesondere in Bezug auf die vermeintliche Konsistenz wirtschaftlicher Mieterwartungen und die Auswirkungen des Denkmalschutzes. Ausschlaggebend ist eine sachverst&auml;ndige und objektspezifische Untersuchung \u003Cstrong>jeder\u003C\u002Fstrong> Wohnung.&nbsp;\u003Cstrong>Fazit:\u003C\u002Fstrong> Die Methodik der ImmoWertV ist somit eine g&auml;ngige und zuverl&auml;ssige Grundlage f&uuml;r steuerliche Sch&auml;tzungen zur verk&uuml;rzten Nutzungsdauer.\u003C\u002Fp>\n","Das Finanzgericht Hamburg hat im entschiedenen Fall festgestellt, dass die tatsächliche Nutzungsdauer der betroffenen Wohnungen kürzer ist als die gesetzlich standardisierte Dauer von 50 Jahren. Das führte dazu, dass die Eigentümer eine höhere Abschreibung in Anspruch nehmen können. Ausschlaggebend war ein Sachverständigengutachten, das die verkürzte Nutzungsdauer belegte. Dieses Gutachten basierte auf der Methodik der ImmoWertV 2021. Hierbei handelt es sich um eine allgemein anerkannten Schätzungsmethode, bei der sowohl technische als auch wirtschaftliche Faktoren berücksichtigt werden. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass diese Methodik angemessen ist und sorgfältig angewendet wurde.\nPraxis-Beispiel:\n\n\nDas Finanzgericht entschied, dass diese Unterscheidung gerechtfertigt ist und dass eine einheitliche Behandlung aller Wohnungen aufgrund ihrer Lage im selben Gebäude die individuellen Gegebenheiten der einzelnen Einheiten nichtzutreffend wiedergegeben hätten. Es können nur bereits durchgeführte Renovierungsmaßnahmen bei der Ermittlung der Nutzungsdauer berücksichtigt werden, nicht jedoch Annahmen über mögliche zukünftige Maßnahmen.\nDas Gericht wies auch die Argumente der Finanzverwaltung zurück, insbesondere in Bezug auf die vermeintliche Konsistenz wirtschaftlicher Mieterwartungen und die Auswirkungen des Denkmalschutzes. Ausschlaggebend ist eine sachverständige und objektspezifische Untersuchung jeder Wohnung. Fazit: Die Methodik der ImmoWertV ist somit eine gängige und zuverlässige Grundlage für steuerliche Schätzungen zur verkürzten Nutzungsdauer.",[14],"Einkommensteuer","2026-07-31T04:00:00.000Z",1785575891895]