[{"data":1,"prerenderedAt":16},["ShallowReactive",2],{"5963":3},{"creator":4,"title":5,"link":6,"pubDate":7,"author":4,"id":8,"image":9,"introduction":10,"description":11,"content":11,"contentSnippet":12,"categories":13,"isoDate":15},"RSS Autor","Kindergeld: Ernsthaftes Bemühen um einen Ausbildungsplatz","https:\u002F\u002Fde.informanagement.com\u002Frss\u002FRssPage.aspx?sjabloon=prisma1021&command=viewitem&id=5963","Fri, 24 Jul 2026 05:00:00 +0100","5963","https:\u002F\u002Fcdn.informanagement.com\u002Fimglib\u002F030f7e29-6978-4697-b8a4-3205c991ec52.png?width=800","","\u003Cp>Ein Anspruch auf Kindergeld f&uuml;r ein vollj&auml;hriges Kind, das sich nicht in Ausbildung befindet, besteht&nbsp;nur dann, wenn das Kind sich nachweislich und ernsthaft bem&uuml;ht, einen Ausbildungsplatz zu finden. Die blo&szlig;e Behauptung, das Kind sei bereit, eine Ausbildung aufzunehmen, reicht nicht aus. Es sind vielmehr objektive Nachweise erforderlich, wie z. B. Bewerbungen bei Ausbildungsbetrieben oder die Meldung als ausbildungssuchend bei der Agentur f&uuml;r Arbeit. Schwierigkeiten, die durch die Corona-Pandemie entstanden sind, entbinden Kinder nicht von der Pflicht, solche Nachweise zu erbringen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cem>\u003Cstrong>Praxis-Beispiel:\u003C\u002Fstrong>\u003Cbr \u002F>\nDer Sohn des Kl&auml;gers hatte seine vorherige Ausbildung beendet und sich als arbeitssuchend gemeldet, allerdings ohne sich gezielt um einen neuen Ausbildungsplatz zu bem&uuml;hen. Es lagen keine Nachweise (wie z. B. dokumentierte Bewerbungsschreiben) vor, die belegen konnten, dass er ernsthaft daran gearbeitet hat, eine Ausbildung wieder aufzunehmen. Die Kindergeldkasse lehnte die Gew&auml;hrung von Kindergeld ab, weil sie die verschiedenen T&auml;tigkeiten, die der Sohn im Hotel- und Gastronomiebereich aus&uuml;bte, als rein arbeitsorientiert und nicht als Teil einer Berufsausbildung eingestuft hat.\u003C\u002Fem>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der BFH hat entschieden, dass die Familienkasse zu Recht den Kindergeldanspruch aufgehoben und die bereits gezahlten Betr&auml;ge zur&uuml;ckgefordert hat. Die objektiven Voraussetzungen f&uuml;r den Anspruch auf Kindergeld, wie er im Gesetz festgelegt ist, waren nicht erf&uuml;llt. Der Verweis auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie wurde vom BFH zur&uuml;ckgewiesen, da die Pandemie keine Ausnahme von der Nachweispflicht rechtfertigt. Des Weiteren wurden keine rechtlich relevanten Vers&auml;umnisse oder Fehler in der Entscheidung des Finanzgerichts festgestellt.\u003C\u002Fp>\n","Ein Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind, das sich nicht in Ausbildung befindet, besteht nur dann, wenn das Kind sich nachweislich und ernsthaft bemüht, einen Ausbildungsplatz zu finden. Die bloße Behauptung, das Kind sei bereit, eine Ausbildung aufzunehmen, reicht nicht aus. Es sind vielmehr objektive Nachweise erforderlich, wie z. B. Bewerbungen bei Ausbildungsbetrieben oder die Meldung als ausbildungssuchend bei der Agentur für Arbeit. Schwierigkeiten, die durch die Corona-Pandemie entstanden sind, entbinden Kinder nicht von der Pflicht, solche Nachweise zu erbringen.\nPraxis-Beispiel:\n\n\nDer BFH hat entschieden, dass die Familienkasse zu Recht den Kindergeldanspruch aufgehoben und die bereits gezahlten Beträge zurückgefordert hat. Die objektiven Voraussetzungen für den Anspruch auf Kindergeld, wie er im Gesetz festgelegt ist, waren nicht erfüllt. Der Verweis auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie wurde vom BFH zurückgewiesen, da die Pandemie keine Ausnahme von der Nachweispflicht rechtfertigt. Des Weiteren wurden keine rechtlich relevanten Versäumnisse oder Fehler in der Entscheidung des Finanzgerichts festgestellt.",[14],"Einkommensteuer","2026-07-24T04:00:00.000Z",1784970617421]