[{"data":1,"prerenderedAt":16},["ShallowReactive",2],{"5941":3},{"creator":4,"title":5,"link":6,"pubDate":7,"author":4,"id":8,"image":9,"introduction":10,"description":11,"content":11,"contentSnippet":12,"categories":13,"isoDate":15},"RSS Autor","Kindergeldfälle nach dem Brexit","https:\u002F\u002Fde.informanagement.com\u002Frss\u002FRssPage.aspx?sjabloon=prisma1021&command=viewitem&id=5941","Fri, 10 Jul 2026 05:00:00 +0100","5941","https:\u002F\u002Fcdn.informanagement.com\u002Fimglib\u002F6339ab9f-3a3d-45f5-b301-dbbc226b4bed.png?width=800","","\u003Cp>Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass in Kindergeldf&auml;llen, die einen Bezug zum Vereinigten K&ouml;nigreich aufweisen, nach Ablauf des bis 31.12.2020 geltenden &Uuml;bergangszeitraums nur in bestimmten Fallgruppen weiterhin das EU-Koordinierungsrecht nach der VO (EG) Nr. 883\u002F2004 und der VO (EG) Nr. 987\u002F2009 Anwendung findet. Dieses dient der Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit, zu denen auch der Bereich der Familienleistungen geh&ouml;rt.&nbsp;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Art. 32 Abs. 1 Buchst. d des Austrittsabkommens erfasst F&auml;lle, in denen sich nur das Kind in einer grenz&uuml;berschreitenden Situation zwischen der Europ&auml;ischen Union (EU) und dem Vereinigten K&ouml;nigreich befand, nicht aber der Elternteil, von dem es seine Anspr&uuml;che ableitet. Besitzt ein Elternteil nur die Staatsangeh&ouml;rigkeit eines Drittstaats, kann auch noch das alte Koordinierungsrecht zur Anwendung gelangen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cem>\u003Cstrong>Praxis-Beispiel:\u003C\u002Fstrong>\u003Cbr \u002F>\nDie Kl&auml;gerin ist Deutsche und lebt seit Oktober 2019 zusammen mit ihrem im Vereinigten K&ouml;nigreich geborenen minderj&auml;hrigen Kind, das ebenfalls die deutsche Staatsangeh&ouml;rigkeit besitzt, in Deutschland. Nach ihrer Einreise nach Deutschland begehrte sie u.a. f&uuml;r den Zeitraum M&auml;rz bis August 2022 Kindergeld in Deutschland. In ihrem Kindergeldantrag gab sie an, dass der Vater des Kindes im Vereinigten K&ouml;nigreich lebe und dort seit circa dem Jahr 2000 in der Gastronomie besch&auml;ftigt sei. Die Familienkasse gew&auml;hrte der Kl&auml;gerin nur die Differenz zwischen den im Vereinigten K&ouml;nigreich vorgesehenen Leistungen und dem h&ouml;heren deutschen Kindergeld, da sie das Vereinigte K&ouml;nigreich wegen der Arbeitnehmert&auml;tigkeit des Kindsvaters als vorrangig zust&auml;ndig ansah. Diverse Anfragen im Vereinigten K&ouml;nigreich erbrachten kein eindeutiges Ergebnis zur Frage, warum im Vereinigten K&ouml;nigreich kein Anspruch auf Familienleistungen bestehen soll. Das Finanzgericht gab der Klage auf ungek&uuml;rztes Kindergeld statt.\u003C\u002Fem>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der BFH hielt die Revision der Familienkasse f&uuml;r begr&uuml;ndet. Danach erf&uuml;llt die Kl&auml;gerin zwar die im deutschen Recht vorgesehenen Voraussetzungen f&uuml;r einen Kindergeldanspruch. Das Finanzgericht ist auf Basis seiner tats&auml;chlichen Feststellungen jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Koordinierungsrecht Anwendung findet. Da der Streitzeitraum erst nach dem im Austrittsabkommen bis 31.12.2020 festgelegten &Uuml;bergangszeitraum liegt, kommt das neue Koordinierungsrecht nur in bestimmten Fallgruppen zur Anwendung, deren Voraussetzungen das Finanzgericht nicht festgestellt hat. Insoweit fehlte es hinsichtlich der Kl&auml;gerin an Feststellungen, dass sie sich am Ende des &Uuml;bergangszeitraums noch in einer grenz&uuml;berschreitenden Situation zum Vereinigten K&ouml;nigreich befand.&nbsp;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Hinsichtlich des Kindsvaters bestand nach den Angaben der Kl&auml;gerin die M&ouml;glichkeit, dass er nur Drittstaatsangeh&ouml;riger ist. Dann k&auml;me eine Koordinierung nach altem Koordinierungsrecht in Betracht. Der BFH verwies den Fall daher zu weiteren Sachverhaltsermittlungen an das Finanzgericht zur&uuml;ck.\u003C\u002Fp>\n","Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass in Kindergeldfällen, die einen Bezug zum Vereinigten Königreich aufweisen, nach Ablauf des bis 31.12.2020 geltenden Übergangszeitraums nur in bestimmten Fallgruppen weiterhin das EU-Koordinierungsrecht nach der VO (EG) Nr. 883\u002F2004 und der VO (EG) Nr. 987\u002F2009 Anwendung findet. Dieses dient der Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit, zu denen auch der Bereich der Familienleistungen gehört. \nArt. 32 Abs. 1 Buchst. d des Austrittsabkommens erfasst Fälle, in denen sich nur das Kind in einer grenzüberschreitenden Situation zwischen der Europäischen Union (EU) und dem Vereinigten Königreich befand, nicht aber der Elternteil, von dem es seine Ansprüche ableitet. Besitzt ein Elternteil nur die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats, kann auch noch das alte Koordinierungsrecht zur Anwendung gelangen.\nPraxis-Beispiel:\n\n\nDer BFH hielt die Revision der Familienkasse für begründet. Danach erfüllt die Klägerin zwar die im deutschen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch. Das Finanzgericht ist auf Basis seiner tatsächlichen Feststellungen jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Koordinierungsrecht Anwendung findet. Da der Streitzeitraum erst nach dem im Austrittsabkommen bis 31.12.2020 festgelegten Übergangszeitraum liegt, kommt das neue Koordinierungsrecht nur in bestimmten Fallgruppen zur Anwendung, deren Voraussetzungen das Finanzgericht nicht festgestellt hat. Insoweit fehlte es hinsichtlich der Klägerin an Feststellungen, dass sie sich am Ende des Übergangszeitraums noch in einer grenzüberschreitenden Situation zum Vereinigten Königreich befand. \nHinsichtlich des Kindsvaters bestand nach den Angaben der Klägerin die Möglichkeit, dass er nur Drittstaatsangehöriger ist. Dann käme eine Koordinierung nach altem Koordinierungsrecht in Betracht. Der BFH verwies den Fall daher zu weiteren Sachverhaltsermittlungen an das Finanzgericht zurück.",[14],"Einkommensteuer","2026-07-10T04:00:00.000Z",1783760275915]