[{"data":1,"prerenderedAt":16},["ShallowReactive",2],{"5934":3},{"creator":4,"title":5,"link":6,"pubDate":7,"author":4,"id":8,"image":9,"introduction":10,"description":11,"content":11,"contentSnippet":12,"categories":13,"isoDate":15},"RSS Autor","Private Veräußerungsgeschäfte: Fristberechnung","https:\u002F\u002Fde.informanagement.com\u002Frss\u002FRssPage.aspx?sjabloon=prisma1021&command=viewitem&id=5934","Fri, 03 Jul 2026 05:00:00 +0100","5934","https:\u002F\u002Fcdn.informanagement.com\u002Fimglib\u002Fad520868-7f0a-460f-bbb1-3241e69a97ee.png?width=800","","\u003Cp>Private Ver&auml;u&szlig;erungsgesch&auml;fte (Spekulationsgesch&auml;fte) sind u.a. Ver&auml;u&szlig;erungsgesch&auml;fte bei Grundst&uuml;cken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Ver&auml;u&szlig;erung nicht mehr als zehn Jahre betr&auml;gt. F&uuml;r die Berechnung des 10-Jahres-Zeitraums zwischen Anschaffung und Ver&auml;u&szlig;erung sind die Zeitpunkte ma&szlig;gebend, in denen die obligatorischen (notariellen) Vertr&auml;ge abgeschlossen wurden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cem>\u003Cstrong>Praxis-Beispiel:\u003C\u002Fstrong>\u003Cbr \u002F>\nDer Kl&auml;ger hatte Beschwerde beim BFH wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Bremen eingelegt. Er vertrat die Auffassung, dass f&uuml;r die Beurteilung, ob eine Immobilie innerhalb der Zehn-Jahres-Frist nach Anschaffung ver&auml;u&szlig;ert worden ist, nicht auf die Zeitpunkte des Abschlusses der obligatorischen Vertr&auml;ge, sondern auf diejenigen des &Uuml;bergangs des wirtschaftlichen Eigentums abzustellen sei.\u003C\u002Fem>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der BFH hat entschieden, dass diese Rechtsfrage in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht kl&auml;rungsf&auml;hig ist. Die Darlegung des Zulassungsgrunds der grunds&auml;tzlichen Bedeutung verlangt substantiierte Ausf&uuml;hrungen zur Kl&auml;rungsbed&uuml;rftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich kl&auml;rungsf&auml;hig (entscheidungserheblich) ist und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Hierzu muss sich der Beschwerdef&uuml;hrer mit der einschl&auml;gigen Rechtsprechung, insbesondere des Bundesfinanzhofs, sowie den &Auml;u&szlig;erungen im Schrifttum auseinandersetzen. Dabei sind Ausf&uuml;hrungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gr&uuml;nden die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Nach diesen Ma&szlig;st&auml;ben liegt keine grunds&auml;tzliche Bedeutung vor. Die Frage, auf welchen Zeitpunkt f&uuml;r die Berechnung des Zeitraums zwischen Anschaffung und Ver&auml;u&szlig;erung bei einem privaten Ver&auml;u&szlig;erungsgesch&auml;ft abzustellen ist, ist nicht kl&auml;rungsbed&uuml;rftig. Es entspricht der gefestigten st&auml;ndigen Rechtsprechung des BFH, dass insoweit grunds&auml;tzlich an die Zeitpunkte des Abschlusses der obligatorischen Vertr&auml;ge anzukn&uuml;pfen ist.\u003C\u002Fp>\n","Private Veräußerungsgeschäfte (Spekulationsgeschäfte) sind u.a. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Für die Berechnung des 10-Jahres-Zeitraums zwischen Anschaffung und Veräußerung sind die Zeitpunkte maßgebend, in denen die obligatorischen (notariellen) Verträge abgeschlossen wurden.\nPraxis-Beispiel:\n\n\nDer BFH hat entschieden, dass diese Rechtsfrage in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig ist. Die Darlegung des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärungsfähig (entscheidungserheblich) ist und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer mit der einschlägigen Rechtsprechung, insbesondere des Bundesfinanzhofs, sowie den Äußerungen im Schrifttum auseinandersetzen. Dabei sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist.\nNach diesen Maßstäben liegt keine grundsätzliche Bedeutung vor. Die Frage, auf welchen Zeitpunkt für die Berechnung des Zeitraums zwischen Anschaffung und Veräußerung bei einem privaten Veräußerungsgeschäft abzustellen ist, ist nicht klärungsbedürftig. Es entspricht der gefestigten ständigen Rechtsprechung des BFH, dass insoweit grundsätzlich an die Zeitpunkte des Abschlusses der obligatorischen Verträge anzuknüpfen ist.",[14],"Einkommensteuer","2026-07-03T04:00:00.000Z",1784885467471]