[{"data":1,"prerenderedAt":16},["ShallowReactive",2],{"5915":3},{"creator":4,"title":5,"link":6,"pubDate":7,"author":4,"id":8,"image":9,"introduction":10,"description":11,"content":11,"contentSnippet":12,"categories":13,"isoDate":15},"RSS Autor","Kein Übergang von Abzugsbeträgen auf den Erben","https:\u002F\u002Fde.informanagement.com\u002Frss\u002FRssPage.aspx?sjabloon=prisma1021&command=viewitem&id=5915","Fri, 26 Jun 2026 05:00:00 +0100","5915","https:\u002F\u002Fcdn.informanagement.com\u002Fimglib\u002Fac3c4572-f173-44bd-b995-a2d1f9e5b325.png?width=800","","\u003Cp>Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Steuerabzug f&uuml;r Erhaltungsaufwendungen an einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, die ein Baudenkmal darstellt, gem&auml;&szlig; &sect; 10f EStG nicht auf Erben &uuml;bertragbar ist. Stirbt der Steuerpflichtige, der die Aufwendungen getragen hat, vor Ablauf des zehnj&auml;hrigen Abzugszeitraums, k&ouml;nnen die verbleibenden Abzugsbetr&auml;ge nicht von den Erben fortgef&uuml;hrt werden. Die Entscheidung kn&uuml;pft an fr&uuml;here BFH-Rechtsprechung an, wonach steuerliche Anspr&uuml;che und Vorteile, die eng mit der Person des Steuerpflichtigen verbunden sind, grunds&auml;tzlich nicht auf Erben &uuml;bergehen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cem>\u003Cstrong>Praxis-Beispiel:\u003C\u002Fstrong>\u003Cbr \u002F>\nDie Eltern des Kl&auml;gers waren jeweils zur H&auml;lfte Eigent&uuml;mer eines Grundst&uuml;cks mit aufstehendem Geb&auml;ude, bei dem es sich um ein Baudenkmal handelt. Sie sanierten das Geb&auml;ude umfassend. Die Denkmalschutzbeh&ouml;rde best&auml;tigte in mehreren Bescheinigungen, dass in den Jahren 2009 bis 2015 geleistete Arbeiten mit Aufwendungen von insgesamt 1.421.041,70 &euro; zur Erhaltung des Geb&auml;udes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich seien. Nach den Ausf&uuml;hrungen des Finanzgerichts nutzten die Eltern des Kl&auml;gers und auch der Kl&auml;ger seit 2016 selbst das Geb&auml;ude zu eigenen Wohnzwecken. Die Eltern nahmen Abzugsbetr&auml;ge nach &sect; 10f EStG in Anspruch.\u003C\u002Fem>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Der BFH entschied, dass das Recht auf Abzug der Aufwendungen nach &sect; 10f EStG ein personenbezogenes steuerliches Beg&uuml;nstigungsrecht ist. Dabei spielt das Grundprinzip der Einkommensteuer als personenbezogene Steuer eine entscheidende Rolle: Steuerpflichtige werden individuell betrachtet, und ihre Steuerpflicht endet mit ihrem Tod. Eine &Uuml;bertragung steuerlicher Vorteile zwischen Personen ist nur in wenigen, ausdr&uuml;cklich gesetzlich geregelten Ausnahmef&auml;llen m&ouml;glich, wie etwa bei eink&uuml;nftebezogenen Wirtschaftsg&uuml;tern. F&uuml;r nicht einkommensbezogene Steuerverg&uuml;nstigungen, wie sie in &sect; 10f EStG geregelt sind, fehlt jedoch eine Sonderregelung.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Die einzige Ausnahme, die ausdr&uuml;cklich in der Gesetzgebung vorgesehen ist, betrifft zusammenveranlagte Ehegatten. In solchen F&auml;llen kann der &uuml;berlebende Ehepartner bestimmte Steuerabz&uuml;ge weiterhin nutzen. Diese spezielle Regelung findet jedoch keine Anwendung bei Kindern oder anderen Erben, wie im vorliegenden Fall.&nbsp;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Fazit:\u003C\u002Fstrong> &sect; 10f EStG muss strikt personenbezogen angewendet werden. Eine &Uuml;bertragbarkeit auf Erben au&szlig;erhalb des Ehe ist ausgeschlossen, sodass die Klage des Erben als unbegr&uuml;ndet abgewiesen wurde.\u003C\u002Fp>\n","Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass der Steuerabzug für Erhaltungsaufwendungen an einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, die ein Baudenkmal darstellt, gemäß § 10f EStG nicht auf Erben übertragbar ist. Stirbt der Steuerpflichtige, der die Aufwendungen getragen hat, vor Ablauf des zehnjährigen Abzugszeitraums, können die verbleibenden Abzugsbeträge nicht von den Erben fortgeführt werden. Die Entscheidung knüpft an frühere BFH-Rechtsprechung an, wonach steuerliche Ansprüche und Vorteile, die eng mit der Person des Steuerpflichtigen verbunden sind, grundsätzlich nicht auf Erben übergehen.\nPraxis-Beispiel:\n\n\nDer BFH entschied, dass das Recht auf Abzug der Aufwendungen nach § 10f EStG ein personenbezogenes steuerliches Begünstigungsrecht ist. Dabei spielt das Grundprinzip der Einkommensteuer als personenbezogene Steuer eine entscheidende Rolle: Steuerpflichtige werden individuell betrachtet, und ihre Steuerpflicht endet mit ihrem Tod. Eine Übertragung steuerlicher Vorteile zwischen Personen ist nur in wenigen, ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahmefällen möglich, wie etwa bei einkünftebezogenen Wirtschaftsgütern. Für nicht einkommensbezogene Steuervergünstigungen, wie sie in § 10f EStG geregelt sind, fehlt jedoch eine Sonderregelung.\nDie einzige Ausnahme, die ausdrücklich in der Gesetzgebung vorgesehen ist, betrifft zusammenveranlagte Ehegatten. In solchen Fällen kann der überlebende Ehepartner bestimmte Steuerabzüge weiterhin nutzen. Diese spezielle Regelung findet jedoch keine Anwendung bei Kindern oder anderen Erben, wie im vorliegenden Fall. \nFazit: § 10f EStG muss strikt personenbezogen angewendet werden. Eine Übertragbarkeit auf Erben außerhalb des Ehe ist ausgeschlossen, sodass die Klage des Erben als unbegründet abgewiesen wurde.",[14],"Einkommensteuer","2026-06-26T04:00:00.000Z",1782552876769]