[{"data":1,"prerenderedAt":16},["ShallowReactive",2],{"5908":3},{"creator":4,"title":5,"link":6,"pubDate":7,"author":4,"id":8,"image":9,"introduction":10,"description":11,"content":11,"contentSnippet":12,"categories":13,"isoDate":15},"RSS Autor","Pflegepauschbetrag: Nachträgliche Berücksichtigung","https:\u002F\u002Fde.informanagement.com\u002Frss\u002FRssPage.aspx?sjabloon=prisma1021&command=viewitem&id=5908","Fri, 19 Jun 2026 05:00:00 +0100","5908","https:\u002F\u002Fcdn.informanagement.com\u002Fimglib\u002Fd252c9c5-3d88-469b-a211-a4ae4ec12602.jpg?width=800","","\u003Cp>Ein Steuerpflichtiger kann f&uuml;r die Pflege eines nahen Angeh&ouml;rigen (z. B. der Eltern) anstelle der tats&auml;chlichen Aufwendungen einen Pflegepauschbetrag als au&szlig;ergew&ouml;hnliche Belastung geltend machen (&sect; 33b Abs. 6 EStG). Voraussetzung ist unter anderem, dass der Steuerpflichtige die Pflege entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebed&uuml;rftigen pers&ouml;nlich durchf&uuml;hrt und daf&uuml;r keine Zahlungen erh&auml;lt. Der Pflegepauschbetrag betr&auml;gt beim\u003C\u002Fp>\n\n\u003Ctable border=\"0\" cellpadding=\"1\" cellspacing=\"1\" style=\"width: 500px;\">\n\t\u003Ctbody>\n\t\t\u003Ctr>\n\t\t\t\u003Ctd>Pflegegrad 2\u003C\u002Ftd>\n\t\t\t\u003Ctd>600 &euro;\u003C\u002Ftd>\n\t\t\u003C\u002Ftr>\n\t\t\u003Ctr>\n\t\t\t\u003Ctd>Pflegegrad 3\u003C\u002Ftd>\n\t\t\t\u003Ctd>1.100 &euro;\u003C\u002Ftd>\n\t\t\u003C\u002Ftr>\n\t\t\u003Ctr>\n\t\t\t\u003Ctd>Pflegegrad 4 oder 5\u003C\u002Ftd>\n\t\t\t\u003Ctd>1.800 &euro;\u003C\u002Ftd>\n\t\t\u003C\u002Ftr>\n\t\u003C\u002Ftbody>\n\u003C\u002Ftable>\n\n\u003Cp>und wird auch gew&auml;hrt, wenn die gepflegte Person hilflos im Sinne des &sect; 33b Absatz 3 Satz 4 EStG ist. Bei \u003Cstrong>erstmaliger Feststellung, &Auml;nderung oder Wegfall des Pflegegrads\u003C\u002Fstrong> im Laufe des Kalenderjahres ist der Pflege-Pauschbetrag nach dem h&ouml;chsten Grad zu gew&auml;hren, der im Kalenderjahr festgestellt war.&nbsp;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cem>\u003Cstrong>Praxis-Beispiel:\u003C\u002Fstrong>\u003Cbr \u002F>\nDie Mutter ist aufgrund einer fortschreitenden Demenz seit 2025 pflegebed&uuml;rftig und wurde von einem medizinischen Dienst mit Pflegegrad 3 eingestuft. Die Tochter &uuml;bernahm die Hauptpflege ihrer Mutter im h&auml;uslichen Umfeld und erhielt hierf&uuml;r keine Einnahmen. Im Jahr 2026 reichte sie die Steuererkl&auml;rung f&uuml;r 2025 ein. Angaben zum Pflegepauschbetrag machte sie nicht. Nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides 2025 reichte die Tochter nachtr&auml;glich die Bescheinigung &uuml;ber den Pflegegrad 3 f&uuml;r die Mutter ein und beantragte die &Auml;nderung des Einkommensteuerbescheids hinsichtlich der Anerkennung eines Pflegepauschbetrages.\u003C\u002Fem>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Nach &sect; 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO kann ein Steuerbescheid ge&auml;ndert werden, wenn ein Grundlagenbescheid erlassen oder ge&auml;ndert wird, der f&uuml;r die Festsetzung des Steuerbescheides von Bedeutung ist. Grundlagenbescheid ist jeder Bescheid, der f&uuml;r die Festsetzung der Steuer bindend ist. Dazu geh&ouml;rt auch der \u003Cstrong>Bescheid &uuml;ber die Einstufung in einen Pflegegrad\u003C\u002Fstrong>, der f&uuml;r die Gew&auml;hrung eines Pflegepauschbetrages ma&szlig;geblich ist. Der Folgebescheid ist dann innerhalb der Festsetzungsfrist \u003Cstrong>an den Grundlagenbescheid anzupassen\u003C\u002Fstrong>, wenn die im Grundlagenbescheid getroffenen Feststellungen nicht oder nicht zutreffend ber&uuml;cksichtigt wurden. Dies gilt, wenn&nbsp;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cul>\n\t\u003Cli>der Grundlagenbescheid erst nach Erlass des Folgebescheids ergangen ist,&nbsp;\u003C\u002Fli>\n\t\u003Cli>der Grundlagenbescheid bei Erlass des Folgebescheides &uuml;bersehen wurde oder\u003C\u002Fli>\n\t\u003Cli>wenn der Grundlagebescheid bei Erlass des Folgebescheids bereits vorlag, die im Grundlagenbescheid getroffenen Feststellungen aber fehlerhaft ber&uuml;cksichtigt worden sind.\u003C\u002Fli>\n\u003C\u002Ful>\n\n\u003Cp>Einer &Auml;nderung des Folgebescheides steht nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige den f&uuml;r die Steuerverg&uuml;nstigung erforderlichen, aber nicht fristgebundenen Antrag erst nach Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids gestellt hat (vgl. BFH-Urteil v. 13.12.1985, III R 204\u002F81).\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Im Gegensatz zum Behinderten-Pauschbetrag m&uuml;ssen beim Pflege-Pauschbetrag nach &sect; 33b Abs. 6 EStG neben dem Pflegegrad \u003Cstrong>weitere Voraussetzungen\u003C\u002Fstrong> erf&uuml;llt sein, um die steuerliche Verg&uuml;nstigung zu erhalten. Von dem Finanzamt wurde daher in einem Klageverfahren vor dem Finanzgericht D&uuml;sseldorf die Auffassung vertreten, dass eine &Auml;nderung nur dann m&ouml;glich sei, \u003Cstrong>wenn allein\u003C\u002Fstrong> der Grundlagenbescheid f&uuml;r den Ansatz einer Besteuerungsgrundlage ma&szlig;geblich ist. Dies sei hinsichtlich der Ber&uuml;cksichtigung eines Pflegepauschbetrages jedoch nicht der Fall, weil in &sect; 33b Abs. 6 EStG weitere Voraussetzungen erf&uuml;llt sein m&uuml;ssen. Deshalb h&auml;tten hierzu bereits im Rahmen der Einkommensteuererkl&auml;rung Angaben gemacht werden m&uuml;ssen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Aber:\u003C\u002Fstrong> Das Finanzgericht D&uuml;sseldorf ist anderer Auffassung. Der Einkommensteuerbescheid kann ge&auml;ndert werden, weil der \u003Cstrong>Bescheid &uuml;ber die Einstufung in einen Pflegegrad\u003C\u002Fstrong> als Grundlagenbescheid ausreicht. Dass sich die bindenden Feststellungen des Grundlagenbescheids nur auf eine einzelne Voraussetzung (n&auml;mlich den Pflegegrad) bezieht, stehe einer &Auml;nderung nicht entgegen. Das Finanzgericht D&uuml;sseldorf hat die Revision zugelassen (Az. beim BFH: VI R 19\u002F25)\u003C\u002Fp>\n","Ein Steuerpflichtiger kann für die Pflege eines nahen Angehörigen (z. B. der Eltern) anstelle der tatsächlichen Aufwendungen einen Pflegepauschbetrag als außergewöhnliche Belastung geltend machen (§ 33b Abs. 6 EStG). Voraussetzung ist unter anderem, dass der Steuerpflichtige die Pflege entweder in seiner Wohnung oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt und dafür keine Zahlungen erhält. Der Pflegepauschbetrag beträgt beim\nPflegegrad 2\n\t\t\t600 €\n\t\t\nPflegegrad 3\n\t\t\t1.100 €\n\t\t\nPflegegrad 4 oder 5\n\t\t\t1.800 €\n\t\t\nund wird auch gewährt, wenn die gepflegte Person hilflos im Sinne des § 33b Absatz 3 Satz 4 EStG ist. Bei erstmaliger Feststellung, Änderung oder Wegfall des Pflegegrads im Laufe des Kalenderjahres ist der Pflege-Pauschbetrag nach dem höchsten Grad zu gewähren, der im Kalenderjahr festgestellt war. \nPraxis-Beispiel:\n\n\nNach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO kann ein Steuerbescheid geändert werden, wenn ein Grundlagenbescheid erlassen oder geändert wird, der für die Festsetzung des Steuerbescheides von Bedeutung ist. Grundlagenbescheid ist jeder Bescheid, der für die Festsetzung der Steuer bindend ist. Dazu gehört auch der Bescheid über die Einstufung in einen Pflegegrad, der für die Gewährung eines Pflegepauschbetrages maßgeblich ist. Der Folgebescheid ist dann innerhalb der Festsetzungsfrist an den Grundlagenbescheid anzupassen, wenn die im Grundlagenbescheid getroffenen Feststellungen nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Dies gilt, wenn \nder Grundlagenbescheid erst nach Erlass des Folgebescheids ergangen ist, \nder Grundlagenbescheid bei Erlass des Folgebescheides übersehen wurde oder\nwenn der Grundlagebescheid bei Erlass des Folgebescheids bereits vorlag, die im Grundlagenbescheid getroffenen Feststellungen aber fehlerhaft berücksichtigt worden sind.\nEiner Änderung des Folgebescheides steht nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige den für die Steuervergünstigung erforderlichen, aber nicht fristgebundenen Antrag erst nach Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids gestellt hat (vgl. BFH-Urteil v. 13.12.1985, III R 204\u002F81).\nIm Gegensatz zum Behinderten-Pauschbetrag müssen beim Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG neben dem Pflegegrad weitere Voraussetzungen erfüllt sein, um die steuerliche Vergünstigung zu erhalten. Von dem Finanzamt wurde daher in einem Klageverfahren vor dem Finanzgericht Düsseldorf die Auffassung vertreten, dass eine Änderung nur dann möglich sei, wenn allein der Grundlagenbescheid für den Ansatz einer Besteuerungsgrundlage maßgeblich ist. Dies sei hinsichtlich der Berücksichtigung eines Pflegepauschbetrages jedoch nicht der Fall, weil in § 33b Abs. 6 EStG weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Deshalb hätten hierzu bereits im Rahmen der Einkommensteuererklärung Angaben gemacht werden müssen.\nAber: Das Finanzgericht Düsseldorf ist anderer Auffassung. Der Einkommensteuerbescheid kann geändert werden, weil der Bescheid über die Einstufung in einen Pflegegrad als Grundlagenbescheid ausreicht. Dass sich die bindenden Feststellungen des Grundlagenbescheids nur auf eine einzelne Voraussetzung (nämlich den Pflegegrad) bezieht, stehe einer Änderung nicht entgegen. Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zugelassen (Az. beim BFH: VI R 19\u002F25)",[14],"Einkommensteuer","2026-06-19T04:00:00.000Z",1781869257331]