[{"data":1,"prerenderedAt":16},["ShallowReactive",2],{"5852":3},{"creator":4,"title":5,"link":6,"pubDate":7,"author":4,"id":8,"image":9,"introduction":10,"description":11,"content":11,"contentSnippet":12,"categories":13,"isoDate":15},"RSS Autor","Renovierungspflicht durch Kaufvertrag","https:\u002F\u002Fde.informanagement.com\u002Frss\u002FRssPage.aspx?sjabloon=prisma1021&command=viewitem&id=5852","Fri, 05 Jun 2026 05:00:00 +0100","5852","https:\u002F\u002Fcdn.informanagement.com\u002Fimglib\u002F0d9556d7-d783-4a2b-80b3-cd883c7bf1ab.png?width=800","","\u003Cp>Verkauft der Besitzer ein Vermietungsobjekt und verpflichtet er sich im Kaufvertrag zur Renovierung und &Uuml;bernahme von Mietzahlungen, liegen insoweit keine Werbungskosten bei den Eink&uuml;nften aus Vermietung und Verpachtung vor.&nbsp;\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cem>\u003Cstrong>Praxis-Beispiel:\u003C\u002Fstrong>\u003Cbr \u002F>\nDie Steuerpflichtigen erzielten Eink&uuml;nfte aus Vermietung und Verpachtung mehrerer Grundst&uuml;cke. Ein Vermietungsobjekt hatten die Steuerpflichtigen im Jahr 2020 verkauft. Im notariellen Kaufvertrag wurde vereinbart, dass die Verk&auml;ufer ab &Uuml;bergabetag an den K&auml;ufer \u003Cstrong>Miete\u003C\u002Fstrong> bis zum Einzug eines Nachmieters zu zahlen hat. Sie verpflichteten sich au&szlig;erdem dazu, die Wohnung zu \u003Cstrong>entr&uuml;mpeln\u003C\u002Fstrong> und zu \u003Cstrong>renovieren\u003C\u002Fstrong>. Das Finanzamt erkannte weder diese Kosten noch die Mietzahlungen als Werbungskosten bei den Eink&uuml;nften aus Vermietung und Verpachtung an.\u003C\u002Fem>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Das Finanzgericht hatte in diesem Verfahren &uuml;ber die Aussetzung der Vollziehung zu entscheiden. Es lehnte die Aussetzung der Vollziehung ab, weil die Aufwendungen aus der kaufvertraglichen Verpflichtung nicht dazu gedient haben, Eink&uuml;nfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen. Vielmehr wurde das \u003Cstrong>Kosten- und Mietausfallrisiko\u003C\u002Fstrong> bis zur Neuvermietung vollst&auml;ndig auf die Ver&auml;u&szlig;erer &uuml;bertragen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Es handelt sich \u003Cstrong>faktisch\u003C\u002Fstrong> um eine \u003Cstrong>Kaufpreisminderung\u003C\u002Fstrong>, so dass im Ergebnis eine Reduzierung des Kaufpreises vorlag. Es ist offensichtlich, dass der Verkauf ohne die &Uuml;bernahme dieser Verpflichtungen durch die Steuerpflichtigen nicht oder jedenfalls nicht zu dem vereinbarten Kaufpreis zustande gekommen w&auml;re. Obgleich Renovierungsbedarf und Leerstand zun&auml;chst von einem fr&uuml;heren Mieter verursacht wurde, &uuml;berwiegt der Zusammenhang der Aufwendungen mit dem \u003Cstrong>Ver&auml;u&szlig;erungsvorgang\u003C\u002Fstrong>.\u003Cbr \u002F>\nEin Zusammenhang mit den fr&uuml;heren Vermietungseink&uuml;nften liegt nicht vor, sodass ein&nbsp;nachtr&auml;glicher Werbungskostenabzug ausgeschlossen ist.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Ver&auml;u&szlig;erung steht im Vordergrund:\u003C\u002Fstrong> Der erforderliche Zusammenhang mit Eink&uuml;nften aus Vermietung und Verpachtung ist nicht gegeben, soweit die Aufwendungen allein oder ganz &uuml;berwiegend durch die Ver&auml;u&szlig;erung eines Mietobjekts veranlasst sind. Werden im Rahmen einer Grundst&uuml;cksver&auml;u&szlig;erung vom Verk&auml;ufer &uuml;bernommene Reparaturen durchgef&uuml;hrt, wird der Zusammenhang der Reparaturaufwendungen mit den fr&uuml;heren Vermietungseink&uuml;nften durch die Verkn&uuml;pfung mit der Grundst&uuml;cksver&auml;u&szlig;erung \u003Cstrong>&uuml;berlagert\u003C\u002Fstrong>.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Kein Werbungskostenabzug bei nicht steuerbarer Ver&auml;u&szlig;erung:\u003C\u002Fstrong> Die Mitveranlassung der Aufwendungen durch die bisherige Vermietungst&auml;tigkeit, die darin besteht, dass das Mietobjekt w&auml;hrend der Nutzung durch den Ver&auml;u&szlig;erer reparaturbed&uuml;rftig geworden ist, reicht im Falle einer \u003Cstrong>nicht steuerbaren Ver&auml;u&szlig;erung\u003C\u002Fstrong> nicht aus, um den Werbungskostenabzug bei den Eink&uuml;nften aus Vermietung und Verpachtung nach &sect; 21 EStG zu rechtfertigen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Sollte es sich jedoch um ein steuerpflichtiges Spekulationsgesch&auml;ft nach &sect; 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG handeln, k&ouml;nnen Werbungskosten anfallen.\u003C\u002Fp>\n","Verkauft der Besitzer ein Vermietungsobjekt und verpflichtet er sich im Kaufvertrag zur Renovierung und Übernahme von Mietzahlungen, liegen insoweit keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vor. \nPraxis-Beispiel:\nMiete bis zum Einzug eines Nachmieters zu zahlen hat. Sie verpflichteten sich außerdem dazu, die Wohnung zu entrümpeln und zu renovieren. Das Finanzamt erkannte weder diese Kosten noch die Mietzahlungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an.\nDas Finanzgericht hatte in diesem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung zu entscheiden. Es lehnte die Aussetzung der Vollziehung ab, weil die Aufwendungen aus der kaufvertraglichen Verpflichtung nicht dazu gedient haben, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen. Vielmehr wurde das Kosten- und Mietausfallrisiko bis zur Neuvermietung vollständig auf die Veräußerer übertragen.\nEs handelt sich faktisch um eine Kaufpreisminderung, so dass im Ergebnis eine Reduzierung des Kaufpreises vorlag. Es ist offensichtlich, dass der Verkauf ohne die Übernahme dieser Verpflichtungen durch die Steuerpflichtigen nicht oder jedenfalls nicht zu dem vereinbarten Kaufpreis zustande gekommen wäre. Obgleich Renovierungsbedarf und Leerstand zunächst von einem früheren Mieter verursacht wurde, überwiegt der Zusammenhang der Aufwendungen mit dem Veräußerungsvorgang.\nVeräußerung steht im Vordergrund: Der erforderliche Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist nicht gegeben, soweit die Aufwendungen allein oder ganz überwiegend durch die Veräußerung eines Mietobjekts veranlasst sind. Werden im Rahmen einer Grundstücksveräußerung vom Verkäufer übernommene Reparaturen durchgeführt, wird der Zusammenhang der Reparaturaufwendungen mit den früheren Vermietungseinkünften durch die Verknüpfung mit der Grundstücksveräußerung überlagert.\nKein Werbungskostenabzug bei nicht steuerbarer Veräußerung: Die Mitveranlassung der Aufwendungen durch die bisherige Vermietungstätigkeit, die darin besteht, dass das Mietobjekt während der Nutzung durch den Veräußerer reparaturbedürftig geworden ist, reicht im Falle einer nicht steuerbaren Veräußerung nicht aus, um den Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG zu rechtfertigen.\nSollte es sich jedoch um ein steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG handeln, können Werbungskosten anfallen.",[14],"Einkommensteuer","2026-06-05T04:00:00.000Z",1780656832657]