[{"data":1,"prerenderedAt":16},["Reactive",2],{"5839":3},{"creator":4,"title":5,"link":6,"pubDate":7,"author":4,"id":8,"image":9,"introduction":10,"description":11,"content":11,"contentSnippet":12,"categories":13,"isoDate":15},"RSS Autor","Differenzkindergeld für Kinder in einem anderen EU-Staat","https://de.informanagement.com/rss/RssPage.aspx?sjabloon=prisma1021&command=viewitem&id=5839","Fri, 29 May 2026 05:00:00 +0100","5839","https://cdn.informanagement.com/imglib/fd72582d-2e07-4348-a4d1-baaef7831ca2.png?width=800","","\u003Cp>Der BFH hat entschieden, dass ein Elternteil, der in Deutschland ausschlie&szlig;lich Eink&uuml;nfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt und nicht als Arbeitnehmer oder Selbst&auml;ndiger t&auml;tig ist, keinen Anspruch auf sogenanntes &bdquo;Differenzkindergeld&ldquo; hat, wenn die Kinder in einem anderen EU-Mitgliedstaat leben. Dies gilt auch dann, wenn die Familienangeh&ouml;rigen im Wohnsitzstaat Familienleistungen erhalten, die geringer sind als das deutsche Kindergeld. Gem&auml;&szlig; Artikel 68 der EU-Verordnung Nr. 883/2004, wird in einem solchen Fall der Anspruch ausschlie&szlig;lich durch die Wohnortregelung bestimmt, was einen Anspruch auf zus&auml;tzliches deutsches Kindergeld ausschlie&szlig;t.\u003C/p>\n\n\u003Cp>\u003Cem>\u003Cstrong>Praxis-Beispiel:\u003C/strong>\u003Cbr />\nDie Kl&auml;gerin lebte mit ihrem Ehemann, dem Kindsvater, und ihren beiden 2014 und 2017 geborenen Kindern zun&auml;chst in Deutschland und bezog f&uuml;r diese deutsches Kindergeld. Nach einem Umzug lebte sie zusammen mit den Kindern und ihrem Ehemann ab September 2020 und w&auml;hrend des gesamten weiteren Zeitraums ausschlie&szlig;lich in einem gemeinsamen Haushalt in Ungarn. F&uuml;r die Kinder wurden in Ungarn Familienleistungen ausgezahlt, die niedriger waren als das deutsche Kindergeld. Die Kl&auml;gerin erzielte in Deutschland Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Das waren ihre einzigen Eink&uuml;nfte in Deutschland. Sie ging keiner Besch&auml;ftigung oder selbst&auml;ndigen Erwerbst&auml;tigkeit nach. Wegen der Vermietungseink&uuml;nfte gab sie in Deutschland f&uuml;r die Jahre 2020 und 2021 Einkommensteuererkl&auml;rungen ab. Der Ehemann der Kl&auml;gerin war im Streitzeitraum in Deutschland weder besch&auml;ftigt noch selbst&auml;ndig t&auml;tig. Ob er in dieser Zeit zumindest zeitweise in Ungarn besch&auml;ftigt oder selbst&auml;ndig t&auml;tig war, hat das Finanzgericht nicht festgestellt.\u003C/em>\u003C/p>\n\n\u003Cp>Der BFH stellt klar, dass Eink&uuml;nfte aus Vermietung und Verpachtung gem&auml;&szlig; &sect; 21 EStG rechtlich nicht als &bdquo;Besch&auml;ftigung&ldquo; oder &bdquo;selbst&auml;ndige T&auml;tigkeit&ldquo; im Sinne der sozialen Sicherheit angesehen werden. Dadurch wird aus Sicht der EU-Koordinationsregeln der deutsche Anspruch auf Kindergeld nur auf der Grundlage der Wohnsitzkriterien der Kinder (hier in Ungarn) bewertet. Familienleistungen eines anderen Landes, auch wenn sie unter dem Niveau des deutschen Kindergelds liegen, werden dabei als vorrangig betrachtet. Die unbeschr&auml;nkte Steuerpflicht des Elternteils wegen der Vermietung in Deutschland &auml;ndert nichts an dieser Beurteilung.\u003C/p>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Fazit:\u003C/strong> Die Entscheidung der Familienkasse und des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz waren rechtm&auml;&szlig;ig. Bestimmte Einkommensarten sind differenziert von den klassischen Arbeitseink&uuml;nften zu behandeln. Ma&szlig;gebend ist somit das europ&auml;ische Recht.\u003C/p>\n","Der BFH hat entschieden, dass ein Elternteil, der in Deutschland ausschließlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt und nicht als Arbeitnehmer oder Selbständiger tätig ist, keinen Anspruch auf sogenanntes „Differenzkindergeld“ hat, wenn die Kinder in einem anderen EU-Mitgliedstaat leben. Dies gilt auch dann, wenn die Familienangehörigen im Wohnsitzstaat Familienleistungen erhalten, die geringer sind als das deutsche Kindergeld. Gemäß Artikel 68 der EU-Verordnung Nr. 883/2004, wird in einem solchen Fall der Anspruch ausschließlich durch die Wohnortregelung bestimmt, was einen Anspruch auf zusätzliches deutsches Kindergeld ausschließt.\nPraxis-Beispiel:\n\n\nDer BFH stellt klar, dass Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 EStG rechtlich nicht als „Beschäftigung“ oder „selbständige Tätigkeit“ im Sinne der sozialen Sicherheit angesehen werden. Dadurch wird aus Sicht der EU-Koordinationsregeln der deutsche Anspruch auf Kindergeld nur auf der Grundlage der Wohnsitzkriterien der Kinder (hier in Ungarn) bewertet. Familienleistungen eines anderen Landes, auch wenn sie unter dem Niveau des deutschen Kindergelds liegen, werden dabei als vorrangig betrachtet. Die unbeschränkte Steuerpflicht des Elternteils wegen der Vermietung in Deutschland ändert nichts an dieser Beurteilung.\nFazit: Die Entscheidung der Familienkasse und des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz waren rechtmäßig. Bestimmte Einkommensarten sind differenziert von den klassischen Arbeitseinkünften zu behandeln. Maßgebend ist somit das europäische Recht.",[14],"Einkommensteuer","2026-05-29T04:00:00.000Z",1780051986014]