[{"data":1,"prerenderedAt":16},["Reactive",2],{"5830":3},{"creator":4,"title":5,"link":6,"pubDate":7,"author":4,"id":8,"image":9,"introduction":10,"description":11,"content":11,"contentSnippet":12,"categories":13,"isoDate":15},"RSS Autor","Häusliches Arbeitszimmer: Aufzeichnungspflichten","https://de.informanagement.com/rss/RssPage.aspx?sjabloon=prisma1021&command=viewitem&id=5830","Fri, 22 May 2026 05:00:00 +0100","5830","https://cdn.informanagement.com/imglib/39bc5704-d8d5-4f9c-9810-22cdb8b8159f.png?width=800","","\u003Cp>Aufwendungen f&uuml;r ein h&auml;usliches Arbeitszimmer eines Selbst&auml;ndigen, der seinen Gewinn mithilfe einer Einnahme-&Uuml;berschuss-Rechnung ermittelt, sind als Betriebsausgaben abzugsf&auml;hig. Der Bundesfinanzhof hat allerdings in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht konkretisiert, welche Aufzeichnungspflichten f&uuml;r solche Aufwendungen gelten. Diese Anforderungen m&uuml;ssen zwingend eingehalten werden. Ein Versto&szlig; f&uuml;hrt dazu, dass die Aufwendungen grunds&auml;tzlich nicht abzugsf&auml;hig sind.\u003C/p>\n\n\u003Cp>\u003Cem>\u003Cstrong>Praxis-Beispiel:\u003C/strong>\u003Cbr />\nDer Kl&auml;ger, der im Streitjahr unter anderem Eink&uuml;nfte aus selbst&auml;ndiger Arbeit erzielte, bewohnte ein Eigenheim bestehend aus Keller, Erd- und Obergeschoss sowie ausgebautem Dachgeschoss. Seine selbst&auml;ndige T&auml;tigkeit &uuml;bte er in dem als Arbeitszimmer eingerichteten Dachgeschoss aus. Daneben nutzte er eine im Erdgeschoss gelegene Bibliothek. Im Rahmen seiner Einkommensteuererkl&auml;rung f&uuml;r das Streitjahr erkl&auml;rte der Kl&auml;ger unter anderem einen Verlust aus freiberuflicher T&auml;tigkeit. Dem lagen Abschreibungen auf unbewegliche Wirtschaftsg&uuml;ter sowie Aufwendungen f&uuml;r ein h&auml;usliches Arbeitszimmer zugrunde.&nbsp;\u003C/em>\u003C/p>\n\n\u003Cp>\u003Cem>Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung reduzierte das Finanzamt die Abschreibungs-Betr&auml;ge und die weiteren Betriebsausgaben f&uuml;r das Arbeitszimmer. Hiergegen legte der Kl&auml;ger Einspruch ein. Das Finanzamt ber&uuml;cksichtigte daraufhin einen h&ouml;heren Betriebsausgabenabzug f&uuml;r die Kosten des Arbeitszimmers. Mit seiner Klage begehrte der Kl&auml;ger weiterhin einen Betriebsausgabenabzug in der von ihm erkl&auml;rten H&ouml;he. Das Finanzgericht wies die Klage mit der Begr&uuml;ndung ab, dass die Aufwendungen f&uuml;r das h&auml;usliche Arbeitszimmer bereits dem Grunde nach nicht ber&uuml;cksichtigungsf&auml;hig seien, da der Kl&auml;ger seine Aufzeichnungspflichten nicht erf&uuml;llt habe.\u003C/em>\u003C/p>\n\n\u003Cp>Der BFH hat die Auffassung des Finanzgerichts best&auml;tigt. Die Ber&uuml;cksichtigung von Aufwendungen f&uuml;r das h&auml;usliche Arbeitszimmer des Kl&auml;gers als Betriebsausgaben bei dessen Eink&uuml;nften aus selbst&auml;ndiger T&auml;tigkeit sind gem&auml;&szlig; &sect; 4 Abs. 7 Satz 2 EStG wegen Verletzung der Aufzeichnungspflicht aus &sect; 4 Abs. 7 Satz 1 EStG ausgeschlossen. Aufwendungen f&uuml;r ein h&auml;usliches Arbeitszimmer im Sinne des &sect; 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG m&uuml;ssen \u003Cstrong>einzeln\u003C/strong> und \u003Cstrong>getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben\u003C/strong> aufgezeichnet werden. Die Erf&uuml;llung dieser Pflicht ist Voraussetzung f&uuml;r den Betriebsausgabenabzug.\u003C/p>\n\n\u003Cp>Eine blo&szlig;e Belegsammlung reicht nicht aus. S&auml;mtliche Aufwendungen f&uuml;r das h&auml;usliche Arbeitszimmer und dessen Ausstattung m&uuml;ssen \u003Cstrong>einzeln\u003C/strong> und \u003Cstrong>zeitnah\u003C/strong> in einer besonderen Spalte der Ausgabenaufzeichnungen, zumindest aber geb&uuml;ndelt in einem gesonderten schriftlichen oder digitalen Dokument aufgezeichnet werden. Nur so ist die sachlich zutreffende Zuordnung solcher Aufwendungen und die einfache Pr&uuml;fung ihrer Abziehbarkeit gew&auml;hrleistet.&nbsp;\u003C/p>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Fazit:\u003C/strong> Im Streitfall fehlte die erforderliche Einzelaufzeichnung der Kosten. Der Kl&auml;ger sammelte die Belege zun&auml;chst nur und erstellte die &Uuml;bersicht erst sp&auml;ter f&uuml;r die Steuererkl&auml;rung. Auch die zusammengefasste Angabe der Kosten f&uuml;r das h&auml;usliche Arbeitszimmer in der Einnahmen-&Uuml;berschuss-Rechnung gen&uuml;gte nicht den gesetzlichen Anforderungen. Eine genaue und einzelne Aufzeichnung der Aufwendungen w&auml;re notwendig gewesen.\u003C/p>\n","Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer eines Selbständigen, der seinen Gewinn mithilfe einer Einnahme-Überschuss-Rechnung ermittelt, sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Der Bundesfinanzhof hat allerdings in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht konkretisiert, welche Aufzeichnungspflichten für solche Aufwendungen gelten. Diese Anforderungen müssen zwingend eingehalten werden. Ein Verstoß führt dazu, dass die Aufwendungen grundsätzlich nicht abzugsfähig sind.\nPraxis-Beispiel:\n\n\nIm Rahmen der Einkommensteuerveranlagung reduzierte das Finanzamt die Abschreibungs-Beträge und die weiteren Betriebsausgaben für das Arbeitszimmer. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. Das Finanzamt berücksichtigte daraufhin einen höheren Betriebsausgabenabzug für die Kosten des Arbeitszimmers. Mit seiner Klage begehrte der Kläger weiterhin einen Betriebsausgabenabzug in der von ihm erklärten Höhe. Das Finanzgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bereits dem Grunde nach nicht berücksichtigungsfähig seien, da der Kläger seine Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt habe.\nDer BFH hat die Auffassung des Finanzgerichts bestätigt. Die Berücksichtigung von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer des Klägers als Betriebsausgaben bei dessen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit sind gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 EStG wegen Verletzung der Aufzeichnungspflicht aus § 4 Abs. 7 Satz 1 EStG ausgeschlossen. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG müssen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Die Erfüllung dieser Pflicht ist Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug.\nEine bloße Belegsammlung reicht nicht aus. Sämtliche Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer und dessen Ausstattung müssen einzeln und zeitnah in einer besonderen Spalte der Ausgabenaufzeichnungen, zumindest aber gebündelt in einem gesonderten schriftlichen oder digitalen Dokument aufgezeichnet werden. Nur so ist die sachlich zutreffende Zuordnung solcher Aufwendungen und die einfache Prüfung ihrer Abziehbarkeit gewährleistet. \nFazit: Im Streitfall fehlte die erforderliche Einzelaufzeichnung der Kosten. Der Kläger sammelte die Belege zunächst nur und erstellte die Übersicht erst später für die Steuererklärung. Auch die zusammengefasste Angabe der Kosten für das häusliche Arbeitszimmer in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung genügte nicht den gesetzlichen Anforderungen. Eine genaue und einzelne Aufzeichnung der Aufwendungen wäre notwendig gewesen.",[14],"Einkommensteuer","2026-05-22T04:00:00.000Z",1779445709076]