[{"data":1,"prerenderedAt":16},["Reactive",2],{"5821":3},{"creator":4,"title":5,"link":6,"pubDate":7,"author":4,"id":8,"image":9,"introduction":10,"description":11,"content":11,"contentSnippet":12,"categories":13,"isoDate":15},"RSS Autor","Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte","https://de.informanagement.com/rss/RssPage.aspx?sjabloon=prisma1021&command=viewitem&id=5821","Fri, 15 May 2026 05:00:00 +0100","5821","https://cdn.informanagement.com/imglib/6e2fe5e7-c571-4cd3-a20c-b8e96cbd1667.png?width=800","","\u003Cp>Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass das ausw&auml;rtige B&uuml;ro eines Steuerpflichtigen eine &quot;Betriebsst&auml;tte&quot; im Sinne des &sect; 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG darstellen kann. Eine Betriebsst&auml;tte in diesem Sinne ist der Ort, an dem oder von dem aus ein selbst&auml;ndig T&auml;tiger seine Leistung gegen&uuml;ber den Kunden erbringt. Das bedeutet, dass die Kosten f&uuml;r Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsst&auml;tte nur eingeschr&auml;nkt in H&ouml;he der Entfernungspauschale abziehbar sind.&nbsp;Entscheident ist, dass die ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung vom Steuerpflichtigen nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das hei&szlig;t fortdauernd und immer wieder zur Aus&uuml;bung seiner beruflichen T&auml;tigkeit aufgesucht wird.\u003C/p>\n\n\u003Cp>\u003Cem>\u003Cstrong>Praxis-Beispiel:\u003C/strong>\u003Cbr />\nDer Kl&auml;ger war als selbst&auml;ndiger Vermittler t&auml;tig. Er ermittelte seinen Gewinn aus Gewerbebetrieb durch Bilanzierung. Er besch&auml;ftigte mehrere Angestellte, die in seinem B&uuml;ro arbeiteten. F&uuml;r dieses B&uuml;ro gab der Kl&auml;ger seine Steuererkl&auml;rungen ab (Erkl&auml;rungen &uuml;ber gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen und &uuml;ber den Gewerbesteuermessbetrag). Der Kl&auml;ger f&uuml;hrte f&uuml;r sein Fahrzeug, das sich im Betriebsverm&ouml;gen befand, kein Fahrtenbuch, sodass die Privatnutzung mithilfe der 1%-Regelung ermittelt wurde. Nach einer Betriebspr&uuml;fung &auml;nderte das Finanzamt die Bescheide &uuml;ber die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und &uuml;ber den Gewerbesteuermessbetrag. Es k&uuml;rzte insbesondere die f&uuml;r den Pkw erkl&auml;rten Betriebsausgaben um die pauschal mit 0,03% des Listenpreises ermittelten Aufwendungen f&uuml;r Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsst&auml;tte. Dabei ging das Finanzamt von 220 durchgef&uuml;hrten Fahrten aus. Dagegen wandte sich der Kl&auml;ger, weil sein B&uuml;ro nicht die Kriterien einer &quot;ersten T&auml;tigkeitsst&auml;tte&quot; erf&uuml;lle, da er &uuml;berwiegend von zuhause oder direkt bei seinen Kunden arbeite.\u003C/em>\u003C/p>\n\n\u003Cp>Der BFH folgte dieser Argumentation nicht. Er stellte klar, dass die Einf&uuml;hrung des neuen Reisekostenrechts ab 2014 nichts am Begriff der &bdquo;Betriebsst&auml;tte&ldquo; ge&auml;ndert habe. Die Anwendung der pauschalen Regelung von 0,03% des Fahrzeuglistenpreises pro Monat ist daher nach wie vor gerechtfertigt. Damit h&auml;lt der BFH an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach eine Betriebsst&auml;tte eine feste und wiederholt aufgesuchte Einrichtung ist, die ein wesentlicher Bestandteil der beruflichen T&auml;tigkeit darstellt.\u003C/p>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Fazit:\u003C/strong> Wenn, wie im Fall des Kl&auml;gers, ein detailliertes Fahrtenbuch fehlt, sind zwingend die pauschalen Regelungen anzuwenden. Dies f&uuml;hrt automatisch zu einer Begrenzung des steuerlichen Abzugs der Fahrtkosten. Der BFH hebt hervor, dass es nicht ausreicht zu behaupten, ein B&uuml;ro nur gelegentlich zu nutzen. Vielmehr ist ein Nachweis f&uuml;r die Nachhaltigkeit des Nutzungsverhaltens mithilfe eines Fahrtenbuchs erforderlich.\u003C/p>\n","Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass das auswärtige Büro eines Steuerpflichtigen eine \"Betriebsstätte\" im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG darstellen kann. Eine Betriebsstätte in diesem Sinne ist der Ort, an dem oder von dem aus ein selbständig Tätiger seine Leistung gegenüber den Kunden erbringt. Das bedeutet, dass die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nur eingeschränkt in Höhe der Entfernungspauschale abziehbar sind. Entscheident ist, dass die ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung vom Steuerpflichtigen nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufgesucht wird.\nPraxis-Beispiel:\n\n\nDer BFH folgte dieser Argumentation nicht. Er stellte klar, dass die Einführung des neuen Reisekostenrechts ab 2014 nichts am Begriff der „Betriebsstätte“ geändert habe. Die Anwendung der pauschalen Regelung von 0,03% des Fahrzeuglistenpreises pro Monat ist daher nach wie vor gerechtfertigt. Damit hält der BFH an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach eine Betriebsstätte eine feste und wiederholt aufgesuchte Einrichtung ist, die ein wesentlicher Bestandteil der beruflichen Tätigkeit darstellt.\nFazit: Wenn, wie im Fall des Klägers, ein detailliertes Fahrtenbuch fehlt, sind zwingend die pauschalen Regelungen anzuwenden. Dies führt automatisch zu einer Begrenzung des steuerlichen Abzugs der Fahrtkosten. Der BFH hebt hervor, dass es nicht ausreicht zu behaupten, ein Büro nur gelegentlich zu nutzen. Vielmehr ist ein Nachweis für die Nachhaltigkeit des Nutzungsverhaltens mithilfe eines Fahrtenbuchs erforderlich.",[14],"Einkommensteuer","2026-05-15T04:00:00.000Z",1778921909614]