[{"data":1,"prerenderedAt":16},["ShallowReactive",2],{"5806":3},{"creator":4,"title":5,"link":6,"pubDate":7,"author":4,"id":8,"image":9,"introduction":10,"description":11,"content":11,"contentSnippet":12,"categories":13,"isoDate":15},"RSS Autor","Nutzung des privaten anstelle des Firmen-PKW: Keine Werbungskosten","https:\u002F\u002Fde.informanagement.com\u002Frss\u002FRssPage.aspx?sjabloon=prisma1021&command=viewitem&id=5806","Tue, 05 May 2026 05:00:00 +0100","5806","https:\u002F\u002Fcdn.informanagement.com\u002Fimglib\u002Fb15bd0ab-aed0-4461-a9bc-77f78b22f470.png?width=800","","\u003Cp>Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Kosten f&uuml;r Dienstreisen mit einem Privatfahrzeug nicht als Werbungskosten anerkannt werden k&ouml;nnen, wenn der Steuerpflichtige &uuml;ber einen vom Arbeitgeber bereitgestellten Firmenwagen verf&uuml;gen kann.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cem>\u003Cstrong>Praxis-Beispiel:\u003C\u002Fstrong>\u003Cbr \u002F>\nDer Ehemann setzte f&uuml;r Dienstreisen sein Privatfahrzeug ein, um der Ehefrau die Nutzung des Firmenwagens zu erm&ouml;glichen. Die Nutzung war somit privat veranlasst. Der BFH entschied, dass Kosten f&uuml;r die Nutzung eines Privatfahrzeugs dann nicht zwingend beruflich bedingt sind, wenn deren Einsatz &uuml;berwiegend auf privaten Motiven beruht. Nach der allgemeinen Verkehrsauffassung sind diese Aufwendungen daher als unangemessen anzusehen.\u003C\u002Fem>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Durch dieses BFH-Urteil wurde die zuvor zugunsten des Steuerpflichtigen getroffene Entscheidung des Finanzgerichts \u003Cstrong>aufgehoben\u003C\u002Fstrong>. Der BFH hat klargestellt, dass Kosten, die aus der freiwilligen Entscheidung resultieren, ein Privatfahrzeug zu nutzen, obwohl ein Firmenwagen zur Verf&uuml;gung steht, als unangemessen anzusehen sind, sodass ein Werbungskostenabzug nicht infrage kommt.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Fazit:\u003C\u002Fstrong> Steuerpflichtige sollten sorgsam abw&auml;gen, ob die geltend gemachten Kosten tats&auml;chlich beruflich erforderlich sind und nicht durch private Gr&uuml;nde oder Interessen motiviert wurden.\u003C\u002Fp>\n","Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Kosten für Dienstreisen mit einem Privatfahrzeug nicht als Werbungskosten anerkannt werden können, wenn der Steuerpflichtige über einen vom Arbeitgeber bereitgestellten Firmenwagen verfügen kann.\nPraxis-Beispiel:\n\n\nDurch dieses BFH-Urteil wurde die zuvor zugunsten des Steuerpflichtigen getroffene Entscheidung des Finanzgerichts aufgehoben. Der BFH hat klargestellt, dass Kosten, die aus der freiwilligen Entscheidung resultieren, ein Privatfahrzeug zu nutzen, obwohl ein Firmenwagen zur Verfügung steht, als unangemessen anzusehen sind, sodass ein Werbungskostenabzug nicht infrage kommt.\nFazit: Steuerpflichtige sollten sorgsam abwägen, ob die geltend gemachten Kosten tatsächlich beruflich erforderlich sind und nicht durch private Gründe oder Interessen motiviert wurden.",[14],"Einkommensteuer","2026-05-05T04:00:00.000Z",1781001516699]