[{"data":1,"prerenderedAt":16},["Reactive",2],{"5730":3},{"creator":4,"title":5,"link":6,"pubDate":7,"author":4,"id":8,"image":9,"introduction":10,"description":11,"content":11,"contentSnippet":12,"categories":13,"isoDate":15},"RSS Autor","Familienheimfahrten: Schätzung","https://de.informanagement.com/rss/RssPage.aspx?sjabloon=prisma1021&command=viewitem&id=5730","Fri, 10 Apr 2026 05:00:00 +0100","5730","https://cdn.informanagement.com/imglib/29f87d78-16e2-4aad-a3d9-b409a025f5c4.jpg?width=800","","\u003Cp>Das S&auml;chsische Finanzgericht hat entschieden, dass das Finanzamt die Anzahl der Familienheimfahrten bei einer doppelter Haushaltsf&uuml;hrung ausnahmsweise sch&auml;tzen darf. Im Streitfall wurden Familienheimfahrten entgegen den zuvor gemachten Angaben mit einer Mitfahrgelegenheiten durchgef&uuml;hrt und bar bezahlt, weshalb die Nachweise nicht vorlagen.\u003C/p>\n\n\u003Cp>\u003Cem>\u003Cstrong>Praxis-Beispiel:\u003C/strong>\u003Cbr />\nDer Kl&auml;ger hat bei seinen Eink&uuml;nften aus nichtselbst&auml;ndiger Arbeit geltend gemacht, dass er im Rahmen seiner doppelten Haushaltsf&uuml;hrung 43 Familienheimfahrten zu je 396 Entfernungskilometern mit der Bahn durchgef&uuml;hrt habe. Belege &uuml;ber die durchgef&uuml;hrten Zugfahrten konnte er nicht vorlegen. Das Finanzamt lie&szlig; daher die Familienheimfahrten bei der Durchf&uuml;hrung der Veranlagung unber&uuml;cksichtigt. Nach erfolglosem Einspruch erhob er Klage und machte geltend, die Familienheimfahrten in Wahrheit nicht mit dem Zug durchgef&uuml;hrt zu haben, sondern Mitfahrgelegenheiten genutzt zu haben, die er in einer App gebucht habe. Hierzu konnte er keine Belege vorlegen, da die Fahrer jeweils bar entlohnt worden seien. Die urspr&uuml;nglichen Angaben waren also wahrheitswidrig.\u003C/em>\u003C/p>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Das Finanzgericht sieht die Voraussetzungen f&uuml;r eine Sch&auml;tzung als erf&uuml;llt.\u003C/strong>\u003Cbr />\nDie Klage hatte Erfolg, weil das Finanzamt die Familienheimfahrten vollst&auml;ndig unber&uuml;cksichtigt gelassen hatte. Aufgrund des neuen Umstands, dass die Kosten f&uuml;r Familienheimfahrten aufgrund von Barzahlungen belegm&auml;&szlig;ig nicht nachweisbar sind, war das Finanzgericht der Auffassung, dass die Familienheimfahrten im Sch&auml;tzwege zu ber&uuml;cksichtigen sind.\u003C/p>\n\n\u003Cp>Da Nachweise nicht vorgelegt werden konnten, sah das Finanzgericht die Voraussetzungen f&uuml;r die Sch&auml;tzung von Werbungskosten nach &sect; 162 AO als erf&uuml;llt an. Dass sich die Buchung der Mitfahrgelegenheiten in einer App mehr als ein Jahr sp&auml;ter nicht mehr belegen l&auml;sst, hielt das Finanzgericht f&uuml;r nachvollziehbar. Entsprechend sch&auml;tzte es zwei Familienheimfahrten pro Monat f&uuml;r 10 Monate (wegen Urlaub und arbeitsfreier Tage).&nbsp;\u003C/p>\n\n\u003Cp>Dem Steuerpflichtigen war vorzuwerfen, dass er keine Beweisvorsorge betrieben hat (z. B. durch das Fertigen von Screenshots im Rahmen der Buchung der Mitfahrgelegenheiten). Bei der Sch&auml;tzung nach &sect; 162 Abs. 1 AO war deshalb zu ber&uuml;cksichtigen, dass der Steuerpflichtige nicht besser stehen soll als ein Steuerpflichtiger, der ordnungsgem&auml;&szlig; Belege f&uuml;r seine Werbungskosten vorh&auml;lt. Das Finanzgericht ber&uuml;cksichtigte deshalb die geltend gemachte Anzahl der Familienheimfahrten nur im reduzierten Umfang.\u003C/p>\n\n\u003Cp>Grunds&auml;tzlich gilt, dass der Steuerpflichtige die Feststellungslast tr&auml;gt, wenn er steuermindernden Umst&auml;nden wie Fahrtkosten f&uuml;r Familienheimfahrten gelend macht. Dem Steuerpflichtigen obliegt die Feststellungslast, das hei&szlig;t er muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass ihm der geltend gemachte Aufwand auch tats&auml;chlich entstanden ist. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, ist das Finanzamt grunds&auml;tzlich berechtigt, die geltend gemachten Aufwendungen nicht anzuerkennen.\u003C/p>\n\n\u003Cp>Im Streitfall ergab sich durch die im Finanzgerichts-Verfahren widerrufene Aussage, die Fahrten mit der Bahn durchgef&uuml;hrt zu haben, insoweit eine andere Situation, als der neue Vortrag, die Fahrten als Mitfahrer gegen Barentlohnung durchgef&uuml;hrt zu haben, f&uuml;r das Finanzgericht zumindest glaubhaft erschien.\u003C/p>\n","Das Sächsische Finanzgericht hat entschieden, dass das Finanzamt die Anzahl der Familienheimfahrten bei einer doppelter Haushaltsführung ausnahmsweise schätzen darf. Im Streitfall wurden Familienheimfahrten entgegen den zuvor gemachten Angaben mit einer Mitfahrgelegenheiten durchgeführt und bar bezahlt, weshalb die Nachweise nicht vorlagen.\nPraxis-Beispiel:\n\n\nDas Finanzgericht sieht die Voraussetzungen für eine Schätzung als erfüllt.\nDa Nachweise nicht vorgelegt werden konnten, sah das Finanzgericht die Voraussetzungen für die Schätzung von Werbungskosten nach § 162 AO als erfüllt an. Dass sich die Buchung der Mitfahrgelegenheiten in einer App mehr als ein Jahr später nicht mehr belegen lässt, hielt das Finanzgericht für nachvollziehbar. Entsprechend schätzte es zwei Familienheimfahrten pro Monat für 10 Monate (wegen Urlaub und arbeitsfreier Tage). \nDem Steuerpflichtigen war vorzuwerfen, dass er keine Beweisvorsorge betrieben hat (z. B. durch das Fertigen von Screenshots im Rahmen der Buchung der Mitfahrgelegenheiten). Bei der Schätzung nach § 162 Abs. 1 AO war deshalb zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige nicht besser stehen soll als ein Steuerpflichtiger, der ordnungsgemäß Belege für seine Werbungskosten vorhält. Das Finanzgericht berücksichtigte deshalb die geltend gemachte Anzahl der Familienheimfahrten nur im reduzierten Umfang.\nGrundsätzlich gilt, dass der Steuerpflichtige die Feststellungslast trägt, wenn er steuermindernden Umständen wie Fahrtkosten für Familienheimfahrten gelend macht. Dem Steuerpflichtigen obliegt die Feststellungslast, das heißt er muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass ihm der geltend gemachte Aufwand auch tatsächlich entstanden ist. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, ist das Finanzamt grundsätzlich berechtigt, die geltend gemachten Aufwendungen nicht anzuerkennen.\nIm Streitfall ergab sich durch die im Finanzgerichts-Verfahren widerrufene Aussage, die Fahrten mit der Bahn durchgeführt zu haben, insoweit eine andere Situation, als der neue Vortrag, die Fahrten als Mitfahrer gegen Barentlohnung durchgeführt zu haben, für das Finanzgericht zumindest glaubhaft erschien.",[14],"Einkommensteuer","2026-04-10T04:00:00.000Z",1777104692164]