[{"data":1,"prerenderedAt":16},["Reactive",2],{"5729":3},{"creator":4,"title":5,"link":6,"pubDate":7,"author":4,"id":8,"image":9,"introduction":10,"description":11,"content":11,"contentSnippet":12,"categories":13,"isoDate":15},"RSS Autor","Rückforderung von Kindergeld bei Tätigkeit im Ausland","https://de.informanagement.com/rss/RssPage.aspx?sjabloon=prisma1021&command=viewitem&id=5729","Fri, 10 Apr 2026 05:00:00 +0100","5729","https://cdn.informanagement.com/imglib/538db6cc-ea64-4966-86e2-db1828e9ec51.jpg?width=800","","\u003Cp>Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat die R&uuml;ckforderung von Kindergeld in F&auml;llen abgelehnt, in denen nachtr&auml;glich bekannt wird, dass ein anderer Staat als Deutschland vorrangig Familienleistungen zu zahlen hat. Der Anspruch auf Familienleistungen ist nicht nachtr&auml;glich auf das nach deutschem Recht gew&auml;hrte Kindergeld anzurechnen, wenn der Kindergeldberechtigte die ihm im Ausland zustehenden Familienleistungen dort weder beantragt noch bezogen hat. Das gilt insbesondere dann, wenn bei unterbliebener Antragstellung im vorrangig f&uuml;r die Gew&auml;hrung von Familienleistungen zust&auml;ndigen Staat nicht (mehr) m&ouml;glich ist.\u003C/p>\n\n\u003Cp>\u003Cem>\u003Cstrong>Praxis-Beispiel:\u003C/strong>\u003Cbr />\nDer Kl&auml;ger lebte mit seiner Familie (Ehefrau und drei Kindern) durchgehend in Deutschland. Seit 2006 ist er in D&auml;nemark erwerbst&auml;tig. Seine Ehefrau war als Hausfrau nicht erwerbst&auml;tig. Kindergeldantr&auml;ge f&uuml;r seine beiden erstgeborenen Kinder gingen bei der Familienkasse noch vor der Erwerbst&auml;tigkeit in D&auml;nemark ein. In D&auml;nemark wurden von dem Kl&auml;ger zu keiner Zeit Familienleistungen beantragt. Den Kindergeldantrag f&uuml;r sein drittgeborenes Kind stellte der Kl&auml;ger im Jahr 2014 und die im Antrag zu beantwortende Frage, ob der Kl&auml;ger au&szlig;erhalb Deutschlands als Arbeitnehmer t&auml;tig sei, wurde dort verneint. Im Rahmen eines erneuten Kindergeldantrages im Jahr 2021 wurde diese Frage dann mit &quot;JA&quot; beantwortet.\u003C/em>\u003C/p>\n\n\u003Cp>\u003Cem>Die Familienkasse &auml;nderte daraufhin die Festsetzung des Kindergeldes, indem sie Kindergeld nur noch in H&ouml;he des Unterschiedsbetrages zu den in D&auml;nemark zustehenden Leistungen gew&auml;hrte und zugleich das zu viel gezahlte Kindergeld in nicht unerheblicher H&ouml;he von dem Kl&auml;ger zur&uuml;ckforderte. Der Einspruch des Kl&auml;gers blieb erfolglos.\u003C/em>\u003C/p>\n\n\u003Cp>Das Finanzgericht gab der Klage statt, weil die Anspruchsvoraussetzungen f&uuml;r die Zahlung des Kindergeldes unstreitig erf&uuml;llt sind. Zwar ist der Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 er&ouml;ffnet und D&auml;nemark vorrangig f&uuml;r die Gew&auml;hrung von Kindergeld zust&auml;ndig. Die Familienkasse ist aber aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 25.4.2024 (C-36/23) daran gehindert, die Kindergeldfestsetzung gegen&uuml;ber dem Kl&auml;ger aufzuheben und Kindergeld zur&uuml;ckzufordern, weil D&auml;nemark in der Vergangenheit tats&auml;chlich keine Familienleistungen festgesetzt und ausgezahlt hatte und dies gem&auml;&szlig; eines Auskunftsersuchens nach D&auml;nemark auch nicht mehr erfolgen w&uuml;rde.\u003C/p>\n\n\u003Cp>Der Umstand, dass der Kl&auml;ger zun&auml;chst nicht mitgeteilt hatte, dass er ab 2006 in D&auml;nemark t&auml;tig ist, f&uuml;hrt zu keinem anderen Ergebnis. Der EuGH hat in seinem Urteil ausgef&uuml;hrt, dass die Abhilfe f&uuml;r eine Verletzung der Informationspflicht nicht in der R&uuml;ckforderung der Leistung gem&auml;&szlig; Art. 68 der VO 883/2004 besteht, sondern in der Anwendung angemessener Ma&szlig;nahmen des nationalen Rechts. Das Finanzgericht versteht den EuGH dahingehend, dass eine Mitwirkungspflichtverletzung allein nicht ausreicht, um eine R&uuml;ckforderung nach nationalem Recht zu gestatten. Erst wenn tats&auml;chlich ausl&auml;ndische Zahlungen geleistet wurden, kann dieser Umstand zu R&uuml;ckforderungen f&uuml;htren.\u003C/p>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Hinweis: \u003C/strong>Gegen diese Urteile wurde Revision eingelegt (Az. beim BFH: III R 51/25 und III R 52/25).\u003C/p>\n","Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat die Rückforderung von Kindergeld in Fällen abgelehnt, in denen nachträglich bekannt wird, dass ein anderer Staat als Deutschland vorrangig Familienleistungen zu zahlen hat. Der Anspruch auf Familienleistungen ist nicht nachträglich auf das nach deutschem Recht gewährte Kindergeld anzurechnen, wenn der Kindergeldberechtigte die ihm im Ausland zustehenden Familienleistungen dort weder beantragt noch bezogen hat. Das gilt insbesondere dann, wenn bei unterbliebener Antragstellung im vorrangig für die Gewährung von Familienleistungen zuständigen Staat nicht (mehr) möglich ist.\nPraxis-Beispiel:\n\n\nDie Familienkasse änderte daraufhin die Festsetzung des Kindergeldes, indem sie Kindergeld nur noch in Höhe des Unterschiedsbetrages zu den in Dänemark zustehenden Leistungen gewährte und zugleich das zu viel gezahlte Kindergeld in nicht unerheblicher Höhe von dem Kläger zurückforderte. Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos.\nDas Finanzgericht gab der Klage statt, weil die Anspruchsvoraussetzungen für die Zahlung des Kindergeldes unstreitig erfüllt sind. Zwar ist der Anwendungsbereich der VO (EG) 883/2004 eröffnet und Dänemark vorrangig für die Gewährung von Kindergeld zuständig. Die Familienkasse ist aber aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 25.4.2024 (C-36/23) daran gehindert, die Kindergeldfestsetzung gegenüber dem Kläger aufzuheben und Kindergeld zurückzufordern, weil Dänemark in der Vergangenheit tatsächlich keine Familienleistungen festgesetzt und ausgezahlt hatte und dies gemäß eines Auskunftsersuchens nach Dänemark auch nicht mehr erfolgen würde.\nDer Umstand, dass der Kläger zunächst nicht mitgeteilt hatte, dass er ab 2006 in Dänemark tätig ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der EuGH hat in seinem Urteil ausgeführt, dass die Abhilfe für eine Verletzung der Informationspflicht nicht in der Rückforderung der Leistung gemäß Art. 68 der VO 883/2004 besteht, sondern in der Anwendung angemessener Maßnahmen des nationalen Rechts. Das Finanzgericht versteht den EuGH dahingehend, dass eine Mitwirkungspflichtverletzung allein nicht ausreicht, um eine Rückforderung nach nationalem Recht zu gestatten. Erst wenn tatsächlich ausländische Zahlungen geleistet wurden, kann dieser Umstand zu Rückforderungen fühtren.\nHinweis: Gegen diese Urteile wurde Revision eingelegt (Az. beim BFH: III R 51/25 und III R 52/25).",[14],"Einkommensteuer","2026-04-10T04:00:00.000Z",1777104692085]