[{"data":1,"prerenderedAt":16},["Reactive",2],{"5713":3},{"creator":4,"title":5,"link":6,"pubDate":7,"author":4,"id":8,"image":9,"introduction":10,"description":11,"content":11,"contentSnippet":12,"categories":13,"isoDate":15},"RSS Autor","Rentenzahlungen aus Lebensversicherungen (vor dem 1.1.2005)","https://de.informanagement.com/rss/RssPage.aspx?sjabloon=prisma1021&command=viewitem&id=5713","Thu, 02 Apr 2026 05:00:00 +0100","5713","https://cdn.informanagement.com/imglib/2878e33e-f9b3-4c90-bfc2-d2fae5456ee8.jpg?width=800","","\u003Cp>Die Auszahlung einer Lebensversicherung ist in voller H&ouml;he steuerfrei, wenn die Ablaufleistung komplett und in einem Betrag ausgezahlt wird. Wird dagegen die Rentenform gew&auml;hlt, muss der Ertragsanteil versteuert werden. Nach &sect; 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. geh&ouml;ren zu den Eink&uuml;nften aus Kapitalverm&ouml;gen Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beitr&auml;gen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind. Dies gilt nicht f&uuml;r Zinsen aus Versicherungen im Sinne des &sect; 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG a.F.. Das sind z.B. Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistung, wenn das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsschluss ausge&uuml;bt werden kann. Au&szlig;erdem gejh&ouml;ren dazu Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteil, wenn der Vertrag f&uuml;r die Dauer von mindestens 12 Jahren abgeschlossen worden ist, die mit Beitr&auml;gen verrechnet oder im Versicherungsfall oder im Fall des R&uuml;ckkaufs des Vertrags nach Ablauf von 12 Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt werden.\u003C/p>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Rentenform: Versteuerung mit dem Ertragsanteil:\u003C/strong> Wird bei einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht von dem Kapitalwahlrecht kein Gebrauch gemacht, sondern stattdessen die Lebensversicherung als Leibrente in Form von monatlichen Zahlungen ausgezahlt, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung der Rentenbezug insgesamt den sonstigen Eink&uuml;nften nach &sect; 22 EStG zuzuordnen und mit dem Ertragsanteil zu versteuern (BMF-Schreiben vom 31.8.1979). Um diese Konstellation ging es im Rahmen eines Klageverfahrens beim Finanzgericht Baden-W&uuml;rttemberg. Der Kl&auml;ger war der Auffassung, der Ertragsanteil sei nicht unter &sect; 22, sondern unter &sect; 20 EStG zu erfassen und mit dem Abgeltungssteuersatz von 25% zu versteuern.\u003C/p>\n\n\u003Cp>Der BFH musste sich bislang nur mit der Zuordnung von Rentenbez&uuml;gen von nicht nach &sect; 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG a.F. beg&uuml;nstigten Versicherungsvertr&auml;gen besch&auml;ftigen. Dabei entschied er, dass die gesamten Rentenbez&uuml;ge (Garantierente, konstante &Uuml;berschussbeteiligung aus der Ansparphase, zus&auml;tzliche &Uuml;berschussbeteiligung der Rentenphase) unmittelbar unter &sect; 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG fallen sollen (bei Einmalauszahlung erfolgt die Versteuerung &uuml;ber &sect; 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG a.F.).\u003C/p>\n\n\u003Cp>Das Finanzgericht Baden-W&uuml;rttemberg hatte bei beg&uuml;nstigten Vertr&auml;gen die Auffassung (Urteil vom 17.10.2017, 5 K 1605/16) vertreten, dass die Rentenzahlungen insgesamt den Eink&uuml;nften aus Kapitalverm&ouml;gen zuzuordnen sind. Dies hat die Steuerfreistellung nach &sect; 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG zur Folge. Eine Zuordnung der gesamten Rentenbez&uuml;ge zu den sonstigen Eink&uuml;nften f&uuml;hrt zu einer Besteuerung der Zinsanteile aus der Ansparphase und damit zu einer nicht gerechtfertigten und vom Gesetzgeber auch nicht gewollten Ungleichbehandlung gegen&uuml;ber ebenfalls beg&uuml;nstigten Vertr&auml;gen, bei denen von dem Kapitalwahlrecht Gebrauch gemacht wird. Bei der Art und Weise der Auszahlung als Einmalbetrag oder als monatliche Rentenzahlung handelt es sich lediglich um eine Auszahlungsmodalit&auml;t, die die Steuerfreistellung unber&uuml;hrt l&auml;sst. Eine solche unterschiedliche steuerliche Behandlung der Zinsanteile aus der Ansparphase ist im Gesetzeswortlaut nicht angelegt. Dar&uuml;ber hinaus f&uuml;hrt eine einheitliche Besteuerung der gesamten Rentenbez&uuml;ge nach &sect; 22 EStG zudem zu einer nicht gerechtfertigten Gleichbehandlung der beg&uuml;nstigten Vertr&auml;ge mit den nicht beg&uuml;nstigten Vertr&auml;gen (beide Versteuerung mit dem Ertragsanteil), obwohl der Gesetzgeber eine solche Gleichstellung gerade nicht beabsichtigt hatte.\u003C/p>\n\n\u003Cp>Der BFH hatte sich in seinem Urteil vom 1.7.2021 (VIII R 4/18) der Auffassung des Finanzgerichts angeschlossen und dabei die Ansicht vertreten, dass die Rentenzahlungen insgesamt den Eink&uuml;nften aus Kapitalverm&ouml;gen zuzuordnen sind. Eine unterschiedliche steuerliche Behandlung der Versicherungsleistung je nachdem, ob von dem Kapitalwahlrecht Gebrauch gemacht wird oder nicht, sieht der Gesetzeswortlaut des &sect; 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2004 nicht vor. Durch den Verweis auf &sect; 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG 2004 macht die Vorschrift vielmehr deutlich, dass die Steuerbefreiung allein davon abh&auml;ngt, dass der Versicherungsvertrag generell zu den nach dieser Vorschrift beg&uuml;nstigten Vertragstypen geh&ouml;rt. Zu ber&uuml;cksichtigen ist jedoch, dass bei einer Aus&uuml;bung des Kapitalwahlrechts die gesamte Versicherungsleistung nicht der Besteuerung unterlegen hatte, da die in der Ansparphase erwirtschafteten Zinsen gem&auml;&szlig; &sect; 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2004 steuerbefreit gewesen waren.\u003C/p>\n\n\u003Cp>Aus Gr&uuml;nden der Gleichbehandlung sind deshalb auch die bei Aus&uuml;bung des Rentenwahlrechts zuflie&szlig;enden Gesamtbez&uuml;ge nicht der Besteuerung zu unterwerfen, soweit die Summe der ausgezahlten Rentenbetr&auml;ge das in der Ansparzeit angesammelte Kapitalguthaben einschlie&szlig;lich der &Uuml;berschussanteile nicht &uuml;bersteigt. Der BFH entschied, dass es sich bei der Art und Weise der Auszahlung (Einmalbetrag oder monatliche Rentenzahlung) lediglich um eine Auszahlungsmodalit&auml;t handelt, die die Steuerfreistellung unber&uuml;hrt l&auml;sst.\u003Cbr />\n\u003Cstrong>Hinweis:\u003C/strong>&nbsp;Dieses Urteil ist nie im Bundesteuerblatt ver&ouml;ffentlicht worden, was zur Konsequenz hat, dass das Urteil von der Finanzverwaltung nicht angewendet wurde.\u003C/p>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Jahressteuergesetz 2024:\u003C/strong> In Art. 3 des Jahressteuergesetzes 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387 vom 5.12.2024) wurde mit einer gesetzlichen &Auml;nderung des &sect; 52 Abs. 28 Satz 5 EStG geregelt, dass die Besteuerung mit dem Ertragsanteil f&uuml;r Renten aus Rentenversicherungsvertr&auml;gen mit Kapitalwahlrecht, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen wurden, zu erfolgen hat. Die ge&auml;nderte Fassung des &sect; 52 Abs. 28 Satz 5 EStG ist in allen offenen F&auml;llen anzuwenden.\u003C/p>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Fazit:\u003C/strong> Damit ist die Rechtsprechung des BFH &uuml;berholt. &sect; 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung ist damit ausdr&uuml;cklich nur noch f&uuml;r Leistungen aus Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht anzuwenden, wenn die Kapitalauszahlung gew&auml;hlt wird. Rentenzahlungen aus Rentenversicherungsvertr&auml;gen sind damit einheitlich mit dem Ertragsanteil zu besteuern.\u003C/p>\n","Die Auszahlung einer Lebensversicherung ist in voller Höhe steuerfrei, wenn die Ablaufleistung komplett und in einem Betrag ausgezahlt wird. Wird dagegen die Rentenform gewählt, muss der Ertragsanteil versteuert werden. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F. gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall enthalten sind. Dies gilt nicht für Zinsen aus Versicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG a.F.. Das sind z.B. Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistung, wenn das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsschluss ausgeübt werden kann. Außerdem gejhören dazu Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteil, wenn der Vertrag für die Dauer von mindestens 12 Jahren abgeschlossen worden ist, die mit Beiträgen verrechnet oder im Versicherungsfall oder im Fall des Rückkaufs des Vertrags nach Ablauf von 12 Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt werden.\nRentenform: Versteuerung mit dem Ertragsanteil: Wird bei einer Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht von dem Kapitalwahlrecht kein Gebrauch gemacht, sondern stattdessen die Lebensversicherung als Leibrente in Form von monatlichen Zahlungen ausgezahlt, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung der Rentenbezug insgesamt den sonstigen Einkünften nach § 22 EStG zuzuordnen und mit dem Ertragsanteil zu versteuern (BMF-Schreiben vom 31.8.1979). Um diese Konstellation ging es im Rahmen eines Klageverfahrens beim Finanzgericht Baden-Württemberg. Der Kläger war der Auffassung, der Ertragsanteil sei nicht unter § 22, sondern unter § 20 EStG zu erfassen und mit dem Abgeltungssteuersatz von 25% zu versteuern.\nDer BFH musste sich bislang nur mit der Zuordnung von Rentenbezügen von nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG a.F. begünstigten Versicherungsverträgen beschäftigen. Dabei entschied er, dass die gesamten Rentenbezüge (Garantierente, konstante Überschussbeteiligung aus der Ansparphase, zusätzliche Überschussbeteiligung der Rentenphase) unmittelbar unter § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG fallen sollen (bei Einmalauszahlung erfolgt die Versteuerung über § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG a.F.).\nDas Finanzgericht Baden-Württemberg hatte bei begünstigten Verträgen die Auffassung (Urteil vom 17.10.2017, 5 K 1605/16) vertreten, dass die Rentenzahlungen insgesamt den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen sind. Dies hat die Steuerfreistellung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG zur Folge. Eine Zuordnung der gesamten Rentenbezüge zu den sonstigen Einkünften führt zu einer Besteuerung der Zinsanteile aus der Ansparphase und damit zu einer nicht gerechtfertigten und vom Gesetzgeber auch nicht gewollten Ungleichbehandlung gegenüber ebenfalls begünstigten Verträgen, bei denen von dem Kapitalwahlrecht Gebrauch gemacht wird. Bei der Art und Weise der Auszahlung als Einmalbetrag oder als monatliche Rentenzahlung handelt es sich lediglich um eine Auszahlungsmodalität, die die Steuerfreistellung unberührt lässt. Eine solche unterschiedliche steuerliche Behandlung der Zinsanteile aus der Ansparphase ist im Gesetzeswortlaut nicht angelegt. Darüber hinaus führt eine einheitliche Besteuerung der gesamten Rentenbezüge nach § 22 EStG zudem zu einer nicht gerechtfertigten Gleichbehandlung der begünstigten Verträge mit den nicht begünstigten Verträgen (beide Versteuerung mit dem Ertragsanteil), obwohl der Gesetzgeber eine solche Gleichstellung gerade nicht beabsichtigt hatte.\nDer BFH hatte sich in seinem Urteil vom 1.7.2021 (VIII R 4/18) der Auffassung des Finanzgerichts angeschlossen und dabei die Ansicht vertreten, dass die Rentenzahlungen insgesamt den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen sind. Eine unterschiedliche steuerliche Behandlung der Versicherungsleistung je nachdem, ob von dem Kapitalwahlrecht Gebrauch gemacht wird oder nicht, sieht der Gesetzeswortlaut des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2004 nicht vor. Durch den Verweis auf § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG 2004 macht die Vorschrift vielmehr deutlich, dass die Steuerbefreiung allein davon abhängt, dass der Versicherungsvertrag generell zu den nach dieser Vorschrift begünstigten Vertragstypen gehört. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass bei einer Ausübung des Kapitalwahlrechts die gesamte Versicherungsleistung nicht der Besteuerung unterlegen hatte, da die in der Ansparphase erwirtschafteten Zinsen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2004 steuerbefreit gewesen waren.\nAus Gründen der Gleichbehandlung sind deshalb auch die bei Ausübung des Rentenwahlrechts zufließenden Gesamtbezüge nicht der Besteuerung zu unterwerfen, soweit die Summe der ausgezahlten Rentenbeträge das in der Ansparzeit angesammelte Kapitalguthaben einschließlich der Überschussanteile nicht übersteigt. Der BFH entschied, dass es sich bei der Art und Weise der Auszahlung (Einmalbetrag oder monatliche Rentenzahlung) lediglich um eine Auszahlungsmodalität handelt, die die Steuerfreistellung unberührt lässt.\nHinweis: Dieses Urteil ist nie im Bundesteuerblatt veröffentlicht worden, was zur Konsequenz hat, dass das Urteil von der Finanzverwaltung nicht angewendet wurde.\nJahressteuergesetz 2024: In Art. 3 des Jahressteuergesetzes 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387 vom 5.12.2024) wurde mit einer gesetzlichen Änderung des § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG geregelt, dass die Besteuerung mit dem Ertragsanteil für Renten aus Rentenversicherungsverträgen mit Kapitalwahlrecht, die vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen wurden, zu erfolgen hat. Die geänderte Fassung des § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG ist in allen offenen Fällen anzuwenden.\nFazit: Damit ist die Rechtsprechung des BFH überholt. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung ist damit ausdrücklich nur noch für Leistungen aus Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht anzuwenden, wenn die Kapitalauszahlung gewählt wird. Rentenzahlungen aus Rentenversicherungsverträgen sind damit einheitlich mit dem Ertragsanteil zu besteuern.",[14],"Einkommensteuer","2026-04-02T04:00:00.000Z",1775203644585]