[{"data":1,"prerenderedAt":16},["ShallowReactive",2],{"5964":3},{"creator":4,"title":5,"link":6,"pubDate":7,"author":4,"id":8,"image":9,"introduction":10,"description":11,"content":11,"contentSnippet":12,"categories":13,"isoDate":15},"RSS Autor","Grundstücksbewertung: Kellerräume als Wohnfläche","https:\u002F\u002Fde.informanagement.com\u002Frss\u002FRssPage.aspx?sjabloon=prisma1021&command=viewitem&id=5964","Fri, 24 Jul 2026 05:00:00 +0100","5964","https:\u002F\u002Fcdn.informanagement.com\u002Fimglib\u002F765e582e-1d22-4983-b9c7-759ea793e6af.png?width=800","","\u003Cp>Der Grundsteuerwert ist im typisierten Ertragswertverfahren anhand der Wohnfl&auml;chenverordnung (WoFlV) zu berechnen. Das Finanzgericht hat entschieden, dass Kellerr&auml;ume, die nicht f&uuml;r Wohnzwecke ausgebaut wurden, als Zubeh&ouml;rr&auml;ume bei der Berechnung nicht mit einzubeziehen sind.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cem>\u003Cstrong>Praxis-Beispiel:\u003C\u002Fstrong>\u003Cbr \u002F>\nIm vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob die Fl&auml;che eines im Keller gelegenen Raums einzubeziehen ist. Die Wohnfl&auml;che in den oberirdischen Geschossen des Einfamilienhauses bel&auml;uft sich auf 147,31 m&sup2; (Innenr&auml;ume 144,31 m&sup2; zuz&uuml;glich 25% der Terrassenfl&auml;che von 12 m&sup2;). Im Keller, der vollst&auml;ndig unterhalb des Bodenniveaus liegt, befindet sich ein 26,44 m&sup2; gro&szlig;er Raum, der eine H&ouml;he von 2,10 m hat, beheizbar ist und &uuml;ber ein 0,45 m x 0,95 m gro&szlig;es Fenster verf&uuml;gt. Er wird nur &uuml;ber einen Lichtschacht, der mit einem Gitter abgedeckt ist, vom Tageslicht erreicht und bel&uuml;ftet. Bei der Bewertung im typisierten Verfahren legte das Finanzamt eine Wohnfl&auml;che von 147 m&sup2; zuz&uuml;glich 26 m&sup2; Kellerraum zugrunde, insgesamt also 173 m&sup2;.\u003C\u002Fem>\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Ein Einfamilienhaus ist im typisierten Ertragswertverfahren nach der Wohnfl&auml;chenverordnung zu bewerten (&sect; 250 Abs. 2 Nr. 1 BewG). Danach ermittelt sich der Grundsteuerwert aus der Summe des kapitalisierten Reinertrags (Barwert des Reinertrags) und des abgezinsten Bodenwerts. Nach Auffassung des Finanzgerichts hat das Finanzamt den kapitalisierten Reinertrag unzutreffend berechnet, soweit es die Grundfl&auml;che des Kellerraums in die ma&szlig;gebliche Wohnfl&auml;che einbezogen hat. Das Finanzgericht verweist darauf, dass die Wohnfl&auml;che im Rahmen der Grundsteuerwertfeststellung im typisierten Ertragswertverfahren anhand der Wohnfl&auml;chenverordnung zu berechnen ist. Kellerr&auml;ume, \u003Cstrong>die nicht zum dauernden Aufenthalt f&uuml;r Wohnzwecke ausgebaut wurden\u003C\u002Fstrong>, sind hierbei als Zubeh&ouml;rr&auml;ume nicht einzubeziehen (&sect; 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a. WoFIV). Der Kellerraum wurde als Lagerraum genutzt, der nicht zu Wohnzwecken nutzbar und somit als \u003Cstrong>typischer Zubeh&ouml;rraum\u003C\u002Fstrong> zu qualifizieren ist. Es lag keine Nutzungsm&ouml;glichkeit zu Wohnzwecken vor, weil kein Bodenbelag und nur ein unzureichend geeignetes Fenster zur Bel&uuml;ftung und Beleuchtung vorhanden war.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>Auch in der Fachliteratur wird &uuml;berwiegend die Auffassung vertreten, dass die \u003Cstrong>ma&szlig;gebliche Wohnfl&auml;che nach der Wohnfl&auml;chenverordnung\u003C\u002Fstrong> zu ermitteln ist. Damit sind Kellerr&auml;ume \u003Cstrong>nicht einzubeziehen\u003C\u002Fstrong>, wenn sie nicht zum dauernden Aufenthalt f&uuml;r Wohnzwecke ausgebaut wurden.\u003Cbr \u002F>\n&nbsp;\u003C\u002Fp>\n","Der Grundsteuerwert ist im typisierten Ertragswertverfahren anhand der Wohnflächenverordnung (WoFlV) zu berechnen. Das Finanzgericht hat entschieden, dass Kellerräume, die nicht für Wohnzwecke ausgebaut wurden, als Zubehörräume bei der Berechnung nicht mit einzubeziehen sind.\nPraxis-Beispiel:\n\n\nEin Einfamilienhaus ist im typisierten Ertragswertverfahren nach der Wohnflächenverordnung zu bewerten (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 BewG). Danach ermittelt sich der Grundsteuerwert aus der Summe des kapitalisierten Reinertrags (Barwert des Reinertrags) und des abgezinsten Bodenwerts. Nach Auffassung des Finanzgerichts hat das Finanzamt den kapitalisierten Reinertrag unzutreffend berechnet, soweit es die Grundfläche des Kellerraums in die maßgebliche Wohnfläche einbezogen hat. Das Finanzgericht verweist darauf, dass die Wohnfläche im Rahmen der Grundsteuerwertfeststellung im typisierten Ertragswertverfahren anhand der Wohnflächenverordnung zu berechnen ist. Kellerräume, die nicht zum dauernden Aufenthalt für Wohnzwecke ausgebaut wurden, sind hierbei als Zubehörräume nicht einzubeziehen (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a. WoFIV). Der Kellerraum wurde als Lagerraum genutzt, der nicht zu Wohnzwecken nutzbar und somit als typischer Zubehörraum zu qualifizieren ist. Es lag keine Nutzungsmöglichkeit zu Wohnzwecken vor, weil kein Bodenbelag und nur ein unzureichend geeignetes Fenster zur Belüftung und Beleuchtung vorhanden war.\nAuch in der Fachliteratur wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass die maßgebliche Wohnfläche nach der Wohnflächenverordnung zu ermitteln ist. Damit sind Kellerräume nicht einzubeziehen, wenn sie nicht zum dauernden Aufenthalt für Wohnzwecke ausgebaut wurden.",[14],"Bewertung","2026-07-24T04:00:00.000Z",1784970617539]