[{"data":1,"prerenderedAt":16},["ShallowReactive",2],{"5906":3},{"creator":4,"title":5,"link":6,"pubDate":7,"author":4,"id":8,"image":9,"introduction":10,"description":11,"content":11,"contentSnippet":12,"categories":13,"isoDate":15},"RSS Autor","Änderung von Steuergesetzen","https:\u002F\u002Fde.informanagement.com\u002Frss\u002FRssPage.aspx?sjabloon=prisma1021&command=viewitem&id=5906","Fri, 19 Jun 2026 05:00:00 +0100","5906","https:\u002F\u002Fcdn.informanagement.com\u002Fimglib\u002F060ea06c-2e05-40ac-b9e1-21a9268fb374.jpg?width=800","","\u003Cp>Der Bundesrat hat dem &bdquo;neunten Gesetz zur &Auml;nderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht&ldquo; zugestimmt, sodass nun unter anderem die folgenden &Auml;nderungen in Kraft treten k&ouml;nnen.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Gewerbesteuer-Mindesthebesatz\u003C\u002Fstrong>\u003Cbr \u002F>\nAb dem Erhebungszeitraum 2027 wird in &sect; 16 Ab. 4 Satz 2 GewStG der Gewerbesteuer-Mindesthebesatz von 200% auf 280% angehoben. Damit sollen rein steuermotivierte Unternehmensverlagerungen und die damit verbundenen haushaltssch&auml;digenden Wirkungen f&uuml;r betroffene Gemeinden abgewehrt werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Grunderwerbsteuer\u003C\u002Fstrong>\u003Cbr \u002F>\nDas Signing und Closing bei der Grunderwerbsteuer wird neu geregelt, sodass eine m&ouml;gliche zweifache Besteuerung desselben Lebenssachverhaltes beim Auseinanderfallen von Verpflichtungsgesch&auml;ft (= Signing) und Verf&uuml;gungsgesch&auml;ft (= Closing) ausgeschlossen werden. Zudem werden die Anzeigefristen f&uuml;r Beteiligte nach &sect; 19 GrEStG auf einen Monat verl&auml;ngert.\u003Cbr \u002F>\nDer Vorrang der Besteuerung des Signings wird in einem neuen Absatz 3b des &sect; 1 GrEStG geregelt. Aufgrund dessen sind weitere Folge&auml;nderungen der Bemessungsgrundlage, der Steuerschuldner und der Verfahrensvorschriften erforderlich. In &sect; 19 Abs. 3 GrEStG werden die Fristen der Beteiligten einheitlich auf einen Monat festgelegt. Dies gilt erstmals f&uuml;r Erwerbsvorg&auml;nge, die nach dem Tag der Verk&uuml;ndung verwirklicht werden.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Grunderwerbsteuerliche Gesamthandsfiktion\u003C\u002Fstrong>\u003Cbr \u002F>\nDie grunderwerbsteuerliche Gesamthandsfiktion f&uuml;r Personengesellschaften (&sect; 24 GrEStG) wird entfristet. Diese Regelung w&auml;re sonst zum 31.12.2026 ausgelaufen. Dadurch wird insbesondere beim &Uuml;bergang von Grundst&uuml;cken von einer bzw. auf eine Gesamthand (&sect;&sect; 5, 6 GrEStG) die bisherige und durch jahrzehntelange Rechtsprechung weitgehend entschiedene Rechtslage bis auf Weiteres fortgeschrieben.\u003C\u002Fp>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>Pr&auml;mienzahlungen f&uuml;r Platzierungen bei Olympischen oder Paralympischen Spielen\u003C\u002Fstrong>\u003Cbr \u002F>\nMit dem Steuer&auml;nderungsgesetz 2025 wurde &sect; 3 Nr. 73 EStG eingef&uuml;gt, der Pr&auml;mienzahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe f&uuml;r die f&uuml;r Platzierungen bei Olympischen oder Paralympischen Spielen gew&auml;hrt werden, steuerfrei gestellt hat. Durch die erneute &Auml;nderung sollen auch Pr&auml;mienzahlungen vergleichbarer gemeinn&uuml;tziger Organisationen der L&auml;nder oder Leistungen unmittelbar aus Haushaltsmitteln der L&auml;nder, die f&uuml;r Platzierungen bei Olympischen oder Paralympischen Spielen gew&auml;hrt werden, steuerfrei gestellt werden. Die Vergleichbarkeit der gemeinn&uuml;tzigen Organisationen muss sich im Hinblick auf den F&ouml;rderzweck und deren Organisation ergeben. Unmittelbarer Zweck ist, Sportler in Bezug auf die Vorbereitung und Erbringung von sportlichen Spitzenleistungen und der nationalen Repr&auml;sentation zu f&ouml;rdern. Zus&auml;tzlich hat der Finanzausschuss im Gesetzgebungsver-fahren noch eine weitere &Auml;nderung vorgenommen, wonach \u003Cstrong>Pr&auml;mienzahlungen\u003C\u002Fstrong> der Stiftung Deutsche Sporthilfe und vergleichbarer gemeinn&uuml;tziger Organisationen der L&auml;nder oder Leistungen unmittelbar aus Haushaltsmitteln der L&auml;nder, die f&uuml;r Platzierungen bei \u003Cstrong>Olympischen oder Paralympischen Spielen\u003C\u002Fstrong> gew&auml;hrt werden, steuerfrei gestellt werden (&sect; 3 Nr. 73 EStG).\u003C\u002Fp>\n","Der Bundesrat hat dem „neunten Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht“ zugestimmt, sodass nun unter anderem die folgenden Änderungen in Kraft treten können.\nGewerbesteuer-Mindesthebesatz\nGrunderwerbsteuer\nGrunderwerbsteuerliche Gesamthandsfiktion\nPrämienzahlungen für Platzierungen bei Olympischen oder Paralympischen Spielen\nPrämienzahlungen der Stiftung Deutsche Sporthilfe und vergleichbarer gemeinnütziger Organisationen der Länder oder Leistungen unmittelbar aus Haushaltsmitteln der Länder, die für Platzierungen bei Olympischen oder Paralympischen Spielen gewährt werden, steuerfrei gestellt werden (§ 3 Nr. 73 EStG).",[14],"Aktuell","2026-06-19T04:00:00.000Z",1781950361831]