[{"data":1,"prerenderedAt":16},["Reactive",2],{"5797":3},{"creator":4,"title":5,"link":6,"pubDate":7,"author":4,"id":8,"image":9,"introduction":10,"description":11,"content":11,"contentSnippet":12,"categories":13,"isoDate":15},"RSS Autor","1.000€ steuerfreie Entlastungsprämie für Arbeitnehmer","https://de.informanagement.com/rss/RssPage.aspx?sjabloon=prisma1021&command=viewitem&id=5797","Thu, 30 Apr 2026 05:00:00 +0100","5797","https://cdn.informanagement.com/imglib/dd5fb145-1ddf-412f-8b35-121418ceb3d8.png?width=800","","\u003Cp>Der Bundestag hat am 24.4.2026 den Entwurf des Neunten Gesetzes zur &Auml;nderung des Steuerberatungsgesetzes und zur &Auml;nderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften verabschiedet. Darin enthalten ist auch die neue Entlastungspr&auml;mie von 1.000 &euro; f&uuml;r Arbeitnehmer.\u003C/p>\n\n\u003Cp>Der neue &sect; 3 Nr. 11d EStG regelt, dass Arbeitgeber Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Preise bis zu einem Betrag von 1.000 &euro; steuerfrei an ihre Arbeitnehmer gew&auml;hren k&ouml;nnen. Dieser steuerliche Freibetrag gilt unabh&auml;ngig davon, ob die Leistungen in Form von Zusch&uuml;ssen oder Sachbez&uuml;gen gew&auml;hrt werden. Es gen&uuml;gt, wenn der Arbeitgeber bei der Gew&auml;hrung in beliebiger Form deutlich macht, dass diese Leistung im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht. Voraussetzung f&uuml;r die Steuerfreiheit ist au&szlig;erdem, dass die Leistung \u003Cstrong>zus&auml;tzlich\u003C/strong> zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gew&auml;hrt wird, also insbesondere \u003Cstrong>nicht im Wege einer Entgeltumwandlung\u003C/strong> finanziert wird.\u003C/p>\n\n\u003Cp>Die Steuerbefreiung kann bis zu dem Betrag von 1.000 &euro; in der Regel f&uuml;r jedes Dienstverh&auml;ltnis, also auch f&uuml;r aufeinander folgende Dienstverh&auml;ltnisse, gesondert in Anspruch genommen werden. Dies gilt allerdings nicht bei mehreren aufeinander folgenden Dienstverh&auml;ltnissen in dem beg&uuml;nstigten Zeitraum bei&nbsp;demselben Arbeitgeber.\u003C/p>\n\n\u003Cp>Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsverg&uuml;nstigungen oder Pauschalbesteuerungsm&ouml;glichkeiten (wie z.B. &sect; 3 Nr. 34a, &sect; 8 Abs. 2 Satz 11, &sect; 8 Abs. 3 Satz 2 EStG) bleiben hiervon unber&uuml;hrt und k&ouml;nnen neben der hier aufgef&uuml;hrten Steuerfreiheit in Anspruch genommen werden.\u003C/p>\n\n\u003Cp>F&uuml;r die steuerfreie Entlastungspr&auml;mie an Arbeitnehmer fallen in der Sozialversicherung aufgrund der Steuerfreiheit keine Beitr&auml;ge an, da es sich Leistungen handelt, die nach &sect; 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV nicht zum Arbeitsentgelt i.S.v. &sect; 14 SGB IV geh&ouml;ren.\u003C/p>\n\n\u003Cp>\u003Cstrong>G&uuml;ltigkeit:\u003C/strong> Diese Regelung gilt vom Tag nach der Verk&uuml;ndung im Bundesgesetzblatt bis zum 30.6.2027.\u003C/p>\n","Der Bundestag hat am 24.4.2026 den Entwurf des Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften verabschiedet. Darin enthalten ist auch die neue Entlastungsprämie von 1.000 € für Arbeitnehmer.\nDer neue § 3 Nr. 11d EStG regelt, dass Arbeitgeber Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Preise bis zu einem Betrag von 1.000 € steuerfrei an ihre Arbeitnehmer gewähren können. Dieser steuerliche Freibetrag gilt unabhängig davon, ob die Leistungen in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen gewährt werden. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei der Gewährung in beliebiger Form deutlich macht, dass diese Leistung im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist außerdem, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, also insbesondere nicht im Wege einer Entgeltumwandlung finanziert wird.\nDie Steuerbefreiung kann bis zu dem Betrag von 1.000 € in der Regel für jedes Dienstverhältnis, also auch für aufeinander folgende Dienstverhältnisse, gesondert in Anspruch genommen werden. Dies gilt allerdings nicht bei mehreren aufeinander folgenden Dienstverhältnissen in dem begünstigten Zeitraum bei demselben Arbeitgeber.\nDie steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten (wie z.B. § 3 Nr. 34a, § 8 Abs. 2 Satz 11, § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG) bleiben hiervon unberührt und können neben der hier aufgeführten Steuerfreiheit in Anspruch genommen werden.\nFür die steuerfreie Entlastungsprämie an Arbeitnehmer fallen in der Sozialversicherung aufgrund der Steuerfreiheit keine Beiträge an, da es sich Leistungen handelt, die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV nicht zum Arbeitsentgelt i.S.v. § 14 SGB IV gehören.\nGültigkeit: Diese Regelung gilt vom Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt bis zum 30.6.2027.",[14],"Aktuell","2026-04-30T04:00:00.000Z",1777626372353]